Photovoltaikanlage – welche Vorteile bringt die steuerliche Anerkennung als Liebhabereibetrieb?

Wenn Sie bei Betrieb einer Photovoltaikanlage den überschüssig produzierten Strom in das öffentliche Netz einspeisen, unterstellt der Gesetzgeber eine Gewinnerzielungsabsicht. Dies bedeutet, Sie müssen die erzielten Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Weil sich erste Gewinne mit der Photovoltaik erst in späteren Jahren abzeichnen, erzielen Sie aber zunächst nur Verluste.

Die Finanzverwaltung ermöglicht es für diesen Fall, den Betrieb mit einer Photovoltaikanlage als Liebhabereibetrieb zu führen. In diesem Fall spielen die Einnahmen aus Photovoltaik und Ihre Gewinnerzielungsabsicht bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung keine Rolle.

Photovoltaik – Warum sich die Gewinnerzielungsabsicht nur schwer durchsetzen lässt

Entschließen Sie sich für den Betrieb einer Photovoltaik, hat das zwei Auswirkungen: Sie machen sich vom öffentlichen Stromnetz unabhängig und erklären gegenüber dem Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht, weil Sie den überschüssigen Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen und hierdurch zusätzliche Einnahmen generieren können.

Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund bestimmt, dass Sie die mit einer Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeben müssen. Können Sie für den Betrieb der Photovoltaikanlage keine höheren Betriebsausgaben geltend machen, erhöht sich Ihr zu versteuerndes Einkommen. Dies führt dazu, dass Ihre Steuerlast steigt oder sich eine Steuererstattung reduziert.

Photovoltaik – was steckt hinter dem Antragsrecht auf Liebhaberei?

Bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlagen in der Gründungsphase oder auch bei dem Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht häufig nur selten in die Realität umsetzen.

Der Gesetzgeber erkennt zwar auch Verluste in der Anfangsphase an. Dauert die Verlustphase jedoch zu lange, wird die steuerliche Anerkennung der Verluste mit der Begründung Liebhaberei versagt.

Um den Aufwand für einen Hauseigentümer, der eine Photovoltaikanlage betreibt, zu mindern, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Vereinfachungsregel geschaffen. Produziert Ihre Photovoltaikanlage nicht mehr als 10 Kilowatt und steht die Photovoltaikanlage auf einem Grundstück, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, können Sie den Antrag stellen, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde.

Photovoltaik – Lohnt sich der Antrag auf Liebhaberei?

Haben Sie die Photovoltaikanlage schon länger in Betrieb und wurden die Verluste in den Vorjahren von Ihrer Finanzbehörde steuermindernd anerkannt, müssen Sie beachten, dass die hierzu ergangenen Einkommensteuerbescheide noch änderbar sind, wenn sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

Machen Sie von Ihrem Antragsrecht auf Liebhaberei Gebrauch, ist das Finanzamt berechtigt, die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre dahingehend zu ändern, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage bereits seit Beginn des Betriebs als Liebhaberei eingestuft wird. Das Finanzamt unterstellt hier, dass die Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an nicht gegeben war und deshalb im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung keinen Ansatz findet.

Nimmt das Finanzamt eine Änderung der Steuerbescheide auch für die Vorjahre vor, haben die bereits anerkannten Verluste keine Bedeutung mehr. In diesem Fall kann es zu Steuernachzahlungen und Zinsfestsetzungen kommen.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen als fachlich versierte Frage gerne Rede und Antwort. Wir beraten Sie zu den Auswirkungen, die ein Antrag auf Liebhaberei bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für Sie bedeuten würde. Möchten Sie die Vereinfachungsregel für sich nutzen, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich, diesen Antrag zu stellen.