Umsatzsteuer: Energielieferung bei der Vermietung einer Immobilie ist keine Nebenleistung

Wenn Sie bei einer Wohnungsvermietung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren, müssen Sie Ihre Mieterträge der Umsatzsteuer unterwerfen. Als Ausgleich können Sie die Vorsteuerbeträge geltend machen, die Ihnen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung in Rechnung gestellt werden.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie darauf hin, dass die Steuerpflicht nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch für eine Energielieferung gilt.

Umsatzsteuervoranmeldung bei der Vermietung einer Wohnung

Entscheiden Sie sich bei einer Wohnungsvermietung zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und optieren Sie zur Umsatzbesteuerung müssen Sie – abhängig von der Höhe der vereinnahmten Umsatzsteuer – monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen.

In dieser Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren Sie die Umsatzsteuer, die Sie auf die Mieterträge aus der Wohnungsvermietung erheben und an das Finanzamt abführen müssen. Zur Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast können Sie die Vorsteuerbeträge, die für die Wohnungsvermietung angefallen sind, von der Umsatzsteuertraglast abziehen. Als Ergebnis erhalten Sie die zu zahlende Umsatzsteuer.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau gibt Ihnen den folgenden Hinweis:

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss spätestens bis zum 10. Tag nach dem Ende des Besteuerungszeitraums beim Finanzamt eingegangen sein. Als Besteuerungszeitraum gilt der Monat oder das Quartal, in dem die Wohnungsvermietung bestand.

Ihre digitale Steuerberatung unterstützt Sie gerne, wenn Sie bei der Erstellung Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung im Rahmen einer Wohnungsvermietung fachliche Unterstützung benötigen.

Welche Vorsteuern können abgezogen werden?

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind Sie auch bei einer Wohnungsvermietung vorsteuerabzugsberechtigt. Dies bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuerbeträge aus allen Rechnungen, die Sie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung bezahlen müssen, als Vorsteuern geltend machen können. Dies gilt auch, wenn Sie in einem Mietobjekt eine Heizung installieren lassen oder Ihre Mieter mit einer Gaslieferung versorgen.

Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

Grundsätzlich ist die Wohnungsvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Verzichten Sie nicht auf die Kleinunternehmerregelung oder optieren Sie nicht zur Umsatzbesteuerung, haben Sie die Voraussetzungen für eine steuerfreie Wohnungsvermietung erfüllt. Dies bedeutet, dass Sie keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Auf der anderen Seite sind Sie auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Steuerpflichtige Energielieferung – das Urteil des Finanzgerichts Münster

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster v. 6.4.2021 – Az. 5 K 3866/15 U) hat die bisherige Regelung zur steuerlichen Behandlung zur Heizwärmelieferung oder dem Überlassen einer Waschmaschine in dem Gemeinschaftsraum eines Mehrparteienhauses umgekehrt.

Statt einer steuerfreien Nebenleistung sehen die Richter in Münster in allen Energielieferungen, die ein Mieter von seinem Vermieter erhält eine steuerpflichtige Hauptleistung. Für Sie bedeutet dies, dass Sie die Energielieferung samt Umsatzsteuerbetrag an Ihren Mieter weitergeben und die ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anmelden müssen.

Gelten Sie bei der Vermietung einer Wohnung als steuerlicher Unternehmer, können Sie die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster müssen Sie eine Energielieferung als steuerpflichtige Hauptleistung behandeln.

Benötigen Sie als Vermieter fachliche Unterstützung, um Ihre Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen, wenden Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau. Wir stehen Ihnen auch gerne für die anderen Beratungsfelder des Steuerrechts zur Verfügung.