Steuerfragen rund um die Dezember-Soforthilfe

Aktuelle Rechtsprechung:

Am 14. November 2022 beschloss der Bundesrat eine staatliche Maßnahme in Form einer Soforthilfe, um Endverbrauchende von Erdgas und Fernwärme wegen der starken Steigerungen von Energiekosten zu entlasten. Die Entscheidung wurde im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes, kurz: EWSG geregelt. Die gesetzliche Regelung ist am 19. November 2022 bereits in Kraft getreten. Die sogenannte Dezember-Soforthilfe kann zusätzlich zur Energiepreispauschale in Anspruch genommen werden.

Die ergänzende Entlastung wurde zur Überbrückung bis zur Gaspreisbremse zum März 2023 eingeführt. Die Gaspreisbremse wird zum März 2023 in Kraft treten und rückwirkend für Januar und Februar zum Tragen kommen.

Wer ist anspruchsberechtigt:

Die Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem jährlichen Gasverbrauch, welcher nicht höher als 1,5 Mio. kWh betragen darf. Die Soforthilfe kann sowohl von privaten Haushalten, als auch von gewerblichen oder industriellen Annehmern beantragt werden, sofern die Verbrauchsgrenze nicht überschritten ist. Nicht bezuschusst wird der Bezug von Gas, welches für den kommerziellen Betrieb von Strom -oder Wärmeerzeugungsanlagen genutzt wird.

Daneben ist auch der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen und Wohnungseigentümergemeinschaften bezuschusst.

Im Vergleich zur Energiepreispauschale, welche sich an den Einkommensverhältnissen der Empfangenden orientiert, wird die Dezember-Soforthilfe ungeachtet der persönlichen Einkünfte ausgezahlt.

Höhe der Dezember-Soforthilfe:

Wie hoch die Entlastung ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Verbrauch im September 2022. Der Verbrauch von Erdgas aus dem September 2022, was ein Zwölftes des prognostizierten Jahresverbrauchs fingieren soll, wird mit dem im Dezember gültigen, zwischen Endverbauchenden und Gaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis multipliziert. Im letzten Rechenschritt wird ein Zwölftel des Grundpreises aufsummiert.

Bei der Höhe der Soforthilfe für Fernwärme erfolgt eine andere Rechnung, da hier die Vertragsstrukturen anders gelagert sind. Hier erfolgt die Entlastung im Dezember 2022 durch eine pauschale Zahlung, welche sich an dem im September 2022 gezahlten Abschlag orientiert.

Beantragung der Dezember-Soforthilfe:

Für den Erhalt der Soforthilfe müssen Verbrauchende selbst keinen Antrag stellen. Die Auszahlung erfolgt über Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, welche auch die Entlastungen für die Endverbrauchenden umsetzen.

Liegt ein Vertrag mit einem Gasversorger und einer Lastschrifteinzugsermächtigung vor, so ist der Lieferant in der Pflicht die entsprechende Zahlung im Dezember 2022 nicht einzuziehen. Sofern die Zahlungen per Dauerauftrag oder persönlicher Überweisung erfolgen, so müssen die Endverbrauchenden die Abschlagszahlung für den Dezember 2022 nicht zahlen.

Werden die Kosten für Erdgas über den Mietvertrag, also über die Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, so kann hier grundsätzlich kein sofortiger Zahlungsausfall erfolgen. Die Entlastung wird in diesen Fällen über die Endabrechnung der Nebenkosten 2022 berücksichtigt.

Eine Ausnahme bei Mietverträgen liegen bei erstmals abgeschlossenen Mietverträgen im Zeitraum von neun Monaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. In diesem Fall dürfen die anfallenden Betriebskosten für den Dezember 2022 um 25% gekürzt gezahlt werden. Bei Neuverträgen handelt es sich bereits um Nebenkostenpauschalen, welche im aktuellen Preisniveau liegen.

In Fällen, bei denen innerhalb der letzten neun Monate vor dem 19. November bereits eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen erfolgt sind, darf der entsprechende Erhöhungsbetrag für den Monat Dezember 2022 zurückbehalten werden.

In allen Fällen ist aber anzumerken, dass eine Berücksichtigung immer noch über die Jahresendabrechnung erfolgen kann und somit ggf. unterbliebene geringere Zahlungen ausgeglichen werden und die Endverbrauchenden keinen Ausfall befürchten müssen.

Wann ist die Soforthilfe zu besteuern?

Grundsätzlich unterliegen alle im EWSG genannten Entlastungen der Einkommensteuer. Hier gilt gem. des Jahressteuergesetzes 2022 das Zuflussprinzip, was bedeutet, dass die Soforthilfe erst als steuerlich zugeflossen gilt, wenn die Endabrechnung über den Zeitraum, der den Dezember 2022 einschließt, auch abgerechnet ist. Die Dezember-Soforthilfe ist somit in der Regel erst in der Steuererklärung für das Jahr 2023 anzugeben.

Können die Entlastungen keiner Einkunftsart gemäß des Einkommensteuergesetzbuches zugeordnet werden, so sind die Zahlungen den sonstigen Leistungen zuzuordnen. Die genaue Ermittlung der Steuerpflicht und Höhe des Besteuerungsanteiles ist in dem Abschnitt XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse §§123 – 126 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Die Grenze gleicht den Regelungen zum Steueraufkommen derjenigen, auf deren Einkünfte auch der Solidaritätszuschlag erhoben wird. Genauer heißt dies, dass ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro für Einzelveranlagungen und von 133.830 Euro für Zusammenveranlagungen von Ehegatten eine Besteuerung vorgenommen wird. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist die gesamte Soforthilfe steuerpflichtig.

Um für Sie die Entlastungsmöglichkeiten, sowohl bei der Energiepreispauschale, der Dezember-Soforthilfe und weiteren staatlichen Unterstützungen voll auszuschöpfen und Sie bei den Anträgen und der zutreffenden Besteuerung bestmöglich zu unterstützen, sind wir als digitale Steuerberatung für Sie da.