BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen

Der neu eingeführte Nullsteuersatz zur Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen wirft viele Fragen für die Anwendung der rechtlichen Neuerungen auf. Das Bundesfinanzministerium hat am 26. Januar 2023 einen ersten Entwurf veröffentlicht, um hier einige offene Fragen zu erläutern. Die endgültige Fassung wurde am 27. Februar 2023 mit weiteren Änderungen an die Öffentlichkeit gegeben.

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Definition Nullsteuersatz:

Der sogenannte Nullsteuersatz bedeutet, dass keine Umsatzsteuer anfällt, jedoch für alle mit den Photovoltaikanlagen im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen Vorsteuerabzug im vollen Umfang gegeben werden kann. Im Vergleich zu einer Steuerfreiheit, liegt meist auch ein Vorsteuerabzugskriterium vor und diese kann für im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen nicht abgezogen werden.

Umfang der Anwendung des Nullteuersatzes:

Die Anwendung des Steuersatzes in Höhe von 0% gilt nur bei Leistungen gegenüber eines Photovoltaikanlagenbetreibenden. Die Lieferung der Herstellenden, Großhändler oder Einzelhandelnden an Personen, die nicht Betreibende der Photovoltaikanlagen sind, unterliegen nach wie vor der Regelbesteuerung.

Eine weitere Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass ein Zusammenhang mit einer Privatwohnung, Wohnungen zu Mietzwecken oder öffentlichen Gebäuden bestehen muss. Dies gilt fiktiv als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt nach Marktstammdatenregister beträgt.

Was ist bei dem Verkauf oder einer unentgeltlichen Übertragung von Photovoltaikanlagen zu beachten?

Das BMF-Schreiben befasst sich vor allem mit den Themen Verkauf und unentgeltliche Übertragungen von Photovoltaikanlagen durch Unternehmende. Liegt ein Verkauf oder eine unentgeltliche Übertragung durch einen Unternehmenden, welcher die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen hat, vor, so handelt es sich hierbei um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Umsatzsteuerlich ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar, genauer fällt gem. §1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer an und der Erwerbende tritt in die Rechtsposition des Veräußernden ein.

Für den Fall, dass der Erwerbende die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, so muss dieser zwingend die Regelungen des §15a des Umsatzsteuergesetzes beachten und ggf. eine Vorsteuerberichtigung vornehmen.

Wir als digitale Steuerberatung können Sie bei der Erstellung des Kaufvertrages bestmöglich unterstützen, um die Umsatzsteuerlast gesetzeskonform zu minimieren.

Bisherige steuerliche Behandlung des Erwerbes von Photovoltaikanlagen:

Wurde bei der Anschaffung und Installation einer Photovoltaikanlage auf die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, konnte die Vorsteuer auf den Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten geltend gemacht werden. In der Folge der Anwendung der Regelbesteuerung ist der privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Diese Regelung ist auch nach dem 31.12.2022 noch so anzuwenden.

Neuanlagen:

Werden im Jahr 2023 Photovoltaikanlagen von Unternehmenden erworben, so ist hier aufgrund des Nullsteuersatzes kein Abzug der Vorsteuer möglich. Aus dem BMF-Schreiben geht hervor, dass kein Ausgleich des Abzuges der Vorsteuer notwendig ist und auch keine Versteuerung der privaten Steuerentnahme durchgeführt wird. Hier ist ganz klar ein wirtschaftlicher Nutzen für den Betrieb einer Neuanlage mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt zu sehen.

Altanlagen:

Die Neuregelungen lassen vermuten, dass eine Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Betriebsvermögen zur Nutzung im Privatvermögen steuerlich vorteilhafter wird. Eine Entnahme aus einem Betriebsvermögen ist grundsätzlich steuerbar, jedoch ist diese mit den neuen Regelungen dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Der aktuelle Entwurf grenzt die Möglichkeiten jedoch ein. Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist nur möglich, wenn mindestens 90% des erzeugten Stroms für nichtbetriebliche Zwecke genutzt werden.
Der Deutsche Steuerberaterbund e.V. ist der Meinung, dass es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle und fordert auf einen Verzicht der 90%-Grenze bei der Entnahme von Photovoltaikanlagen.

Wird keine Entnahme durchgeführt, so werden die Regelungen wie bisher angewandt. Im Detail bedeutet dies, dass nach wie vor die private Stromentnahme als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist.

Durch laufende Fortbildungen und modernes Informationsmanagement ist unsere digitale Steuerberatung immer auf dem neusten Wissensstand und kann Sie bei dem Prozess über die Planung und Installation, bis hin zum Betrieb von Photovoltaikanlagen bestmöglich beraten!