Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur unterschiedlichen Behandlung von Geldleistung und Sachbezug

Neben dem vereinbarten Arbeitslohn kann bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses – oder auch später – geregelt werden, dass ein Arbeitnehmer statt der Geldleistung einen Sachbezug erhält. Zu der Frage, wie die beiden Begriffe voneinander abzugrenzen sind, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 13. April 2021 Stellung bezogen.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau erläutert Ihnen die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums. Insbesondere klären wir, wie nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die in Geld bewertet werden, nach dem Einkommensteuerrecht zu beurteilen sind.

Unterschiedliche Beurteilung von Geldleistung und Sachbezug

Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag die Zahlung eines Bruttoarbeitslohnes, verpflichten Sie sich als Arbeitgeber zu einer Geldleistung, die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Ihrem Arbeitnehmer z. B. die Kosten für die tägliche Fahrt oder eine Geschäftsreise erstatten. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie daraufhin, dass alle Arbeitgeberleistungen in Geld lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Vereinbaren Sie mit dem Mitarbeiter einen Sachbezug, liegt kein Vorteil vor, der in Geld bewertet wird. Für einen Sachbezug kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung in der Lohnsteuer und in der Sozialversicherung in Betracht.

Die steuerrechtliche Beurteilung von zweckgebundenen oder digitalen Gutscheinen

Keine lohnsteuerpflichtige Geldleistung erbringen Sie gegenüber Ihrem Mitarbeiter, wenn Sie diesem regelmäßig einen digitalen oder zweckgebundenen Gutschein zukommen lassen. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, der steuerrechtlich anders beurteilt wird als die Zahlung des regelmäßigen Arbeitslohnes.

Für die Behandlung des Gutscheins als steuerfreien Sachbezug setzt der Gesetzgeber voraus, dass dieser auf eine Ware oder Dienstleistung ausgestellt ist, die Ihr Mitarbeiter bei Ihnen oder einer dritten Person einlösen kann. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie daraufhin, dass die Dienstleistung z. B. in einem Tankgutschein oder der Ausgabe von Prepaid-Karten bestehen kann.

In diesem Zusammenhang ist eine ab dem 01. Januar 2022 geltende Regelung zu beachten, wonach bei der Ausgabe von Waren oder Gutscheinen die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beachten sind. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau lässt Ihnen in einem Gespräch gerne weitere Informationen zu diesem Thema zukommen. Wir weisen aber jetzt schon darauf hin, dass es sich nach Ansicht des Gesetzgebers nicht um einen steuerfreien Sachbezug handelt, wenn Ihr Arbeitgeber für den Gutschein in Vorleistung tritt oder Sie ihm die Kosten für eine Tankfüllung des privaten Pkws im Nachhinein erstatten.

Wann ist die 44-Euro-Grenze anwendbar?

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau macht Sie im Zusammenhang von Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug auf eine weitere Information des Bundesfinanzministeriums vom 13. April 2021 aufmerksam:

Die steuerliche Freigrenze für einen Sachbezug wird zum 01. Januar 2022 von derzeit 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Sie findet allerdings auch nach der Erhöhung nur Anwendung, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer den Sachbezug zusätzlich zu dem arbeitsvertraglich geschuldeten Bruttosarbeitslohn gewähren. Bezuschussen Sie Ihren Arbeitgeber im Zuge einer Gehaltsumwandlung, ist die Leistung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt dies auch für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Können wir Ihnen zum Thema Geldleistung oder Sachbezug weiterhelfen? Rufen Sie uns gerne an oder melden Sie sich per E-Mail. Die digitale Steuerberatung beantwortet gerne auch Ihre Fragen zu anderen steuerlichen Themen.