Betrieb einer Photovoltaikanlage: Kein Vorsteuerabzug bei einer Dachreparatur

Betreiben Sie auf Ihrem Grundstück eine Photovoltaikanlage, unterliegen die daraus erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Weil Sie bei Ihrem Finanzamt als umsatzsteuerlicher Unternehmer geführt werden, profitieren Sie in diesem Fall auch von der Vorsteuerverrechnung.

Vorsteuerrechnung bedeutet, dass Sie aus allen umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen, die Ihnen bei dem Betrieb dieser Photovoltaikanlage entstehen, die Umsatzsteuer als Vorsteuer bei Ihrem Finanzamt geltend machen können. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg gilt dies jedoch nicht, wenn Sie Schäden an dem Dach beseitigen, auf dem sich die Photovoltaikanlage befindet, und Ihnen ein Handwerker die Dienstleistung in Rechnung stellt.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie auf die generelle Regelung zum Vorsteuerabzug bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage hin und informiert Sie darüber, was das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg für Sie bedeutet.

Generelle Regelung zum Vorsteuerabzug bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Die Einnahmen, die Sie mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielen, sind mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie darauf hin, dass Sie in diesem Fall monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen müssen. Wir machen Sie auf den Vorsteuerabzug aufmerksam, den Sie bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geltend machen können.

Mit diesem Vorsteuerabzug mindert sich die Umsatzsteuerzahllast, die Sie an Ihr Finanzamt abführen müssen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Sie bei Ihrem Finanzamt keinen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung gestellt haben. Falls Sie von Ihrem Finanzamt als Kleinunternehmer behandelt werden, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau berät Sie ausführlich zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Vorsteuerabzug gilt nicht bei der Reparatur eines Daches

Das Finanzgericht Nürnberg musste einen Fall beurteilen, bei dem ein Unternehmer die Photovoltaikanlage auf seinem privaten Wohnhaus installiert hatte. Bei der Anbringung der Photovoltaikanlage wurde das Dach des Gebäudes beschädigt. Der Unternehmer lies das Dach reparieren. Er ging davon aus, dass er die ihm von den Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen könnte.

Das zuständige Finanzamt erkannte die Vorsteuerverrechnung jedoch nicht an, weil das Gebäude zu nicht mindestens 10 % für betriebliche Zwecke genutzt wurde.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg zum Vorsteuerabzug bei einer Dachreparatur

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie über das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg. Diese gab dem zuständigen Finanzamt in der Sache recht. Die Richter kamen zu der Ansicht, dass eine Vorsteuerverrechnung für die Dachreparatur ausgeschlossen werden müsse, weil dieser Sachverhalt in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehe.

Ausschlaggebend für das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg war, dass das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage betrieben wurde, zu lediglich 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wurde. Zu 90 % war das Gebäude dem Privatvermögen des Unternehmers zugerechnet worden. Aus diesem Grund könnte die in den Rechnungen ausgestellte Umsatzsteuer auch nur zu 10 % für die Vorsteuerverrechnung verwendet werden.

Anders sähe der Fall aus, wenn das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage betrieben wurde, zu mehr als 10 % für betriebliche Zwecke verwendet wird. In diesem Fall könnte der Unternehmer das Gebäude seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Dies geschieht in der Weise, dass der Unternehmer das Gebäude in seiner Buchführung ausweist und Abschreibungen vornimmt. In diesem Fall wäre der betriebliche Zusammenhang eindeutig gegeben. Dann stände auch dem Vorsteuerabzug aus der Rechnung, die für eine Dachreparatur erstellt wurde, nichts mehr im Wege.

Möchten Sie wissen, ab wann Sie ein Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln können, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Ihre digitale Steuerberatung berät Sie ausführlich und umfassend.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau: ein zuverlässiger Partner an Ihrer Seite

Bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können Sie einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Aufwendungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen oder eine Dienstleistung an einem Wirtschaftsgut erbracht wurde, das Sie dem gewillkürten oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet haben. Ergeben sich für Sie hierzu weitere Fragen, nehmen Sie gerne umgehend Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfassend zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs und weisen Sie auf die Fälle hin, bei denen Sie nicht von der Vorsteuerverrechnung profitieren können.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau steht Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie Informationen zu anderen Bereichen des Steuerrechts wünschen oder an einer betriebswirtschaftlichen Betreuung Ihres Einzelunternehmens, Ihre OHG oder Ihrer GmbH interessiert sind. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die Umsatzsteuervoranmeldung, die Sie für den Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage abgeben müssen.