Kostendeckelung bei Leasingfahrzeugen und EÜR

Gewerbetreibenden oder Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können unter bestimmten Voraussetzungen, welche im Einkommensteuergesetz und der Abgabenordnung geregelt sind ihre Gewinnermittlung mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fertigen. Die Regelungen hierzu sind im Einkommensteuergesetz unter §4 Abs. 3 EStG geregelt. Bei der Anwendung dieser Gewinnermittlungsart gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Genauer heißt das, dass grundsätzlich Betriebseinahmen und Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen sind. Grundsätzlich ist die Bildung von Forderungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und weitere Bilanzpositionen hier nicht möglich.

Die Anschaffung eines PKW für den überwiegend betrieblichen Gebrauch kann in unterschiedlicher Weise gelöst werden. Welche Anschaffung und welche Nutzungsdokumentationen für Sie die beste Möglichkeit sind, das kann Ihnen im Rahmen einer digitalen Steuerberatung erklärt werden und auch laufend betreut werden. Hier gilt es den PKW mit dem zutreffenden Wert in das Betriebsvermögen zu bringen, die laufenden Kosten zutreffend zu verbuchen und auch die private Kfz-Nutzung ordnungsgemäß in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und den entsprechenden Steuererklärungen anzugeben.

Die private Kfz-Nutzung kann über die 1%-Methode oder die Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Hierbei gilt es einige Voraussetzungen zu überprüfen und die praktikabelste Lösung zu finden. Ihre digitale Steuerberatung unterstützt Sie bei der Suche nach der für Sie passenden Methode.

Sämtliche Kosten und Aufwendungen für Privatfahrten dürfen die betrieblichen Ausgaben nicht übersteigen und es kommt zu einer Kostendeckelung.

Privatfahrzeug:

Wird ein privates Fahrzeug dienstlich genutzt, so ist hier auf den Umfang der betrieblichen Nutzung abzustellen. Wird der PKW über 50% für Betriebsfahrten genutzt, so ist der PKW in das Betriebsvermögen einzulegen. Die Kosten sind demnach voll als Betriebsausgabe abziehbar. Der Einlagewert wird nicht im gesamten als Betriebsausgabe abgezogen, sondern, da es sich um ein bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, entsprechend über die Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd berücksichtigt.
Liegt eine betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50% vor, so kann der Gewerbetreibende bzw. die Gewerbetreibende wählen, ob das Fahrzeug in das Betriebsvermögen eingelegt wird oder ob es sich weiterhin um ein Privatfahrzeug handelt.

Wird ein PKW tatsächlich zu weniger als 10% betrieblich genutzt, so ist das Fahrzeug zwingend als Privatvermögen zu behandelt. Die tatsächlichen Kosten oder eine anteilige Absetzung für Abnutzung können nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine Berücksichtigung im Gewinn findet sich über eine sogenannte Nutzungseinlage, welche beispielsweise über den Ansatz pauschaler Kfz-Kosten, wie z.B. 30 ct pro betrieblich gefahrenen Kilometer ermittelt werden kann.

Finanzierung:

Wenn ein KFZ für das Betriebsvermögen angeschafft wird und die betriebliche Nutzung über 10 % liegt, so wird dieser zwingend mit den Anschaffungskosten Betriebsvermögen und ist im Anlagenverzeichnis zu führen. Die Anschaffungskosten werden über die Absetzung für Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die zu zahlenden Finanzierungsraten sind in einen Anschaffungsteil und einen Finanzierungsteil aufzuteilen. Der Anschaffungsteil findet in den Betriebsausgaben keine direkte Auswirkung, da diese die reinen Anschaffungskosten betreffen und somit bereits über die Absetzung für Abnutzung berücksichtigt sind. Die Finanzierungskosten sind laufender Aufwand und werden bei Abfluss als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung angesetzt.

Leasing:

Ein Betriebsfahrzeug kann im Wege des Leasings zur Nutzung angeschafft werden. Die Behandlung der Kosten ist in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung richtig zu erfassen.
Als erste Besonderheit gilt es bei Leasingfahrzeugen zu ermitteln, ob es sich um Eigentum des Leasingnehmenden oder des Leasinggebenden handelt. Hierbei ist die vertragliche Gestaltung maßgebend und muss sorgfältig geprüft werden. Hierbei kann Ihnen die digitale Steuerberatung behilflich sein, um Ihnen hier eine Unterstützung zu sein.
Bei der Aufteilung der laufenden Leasingraten für die zutreffende Behandlung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird ähnlich, wie bei den Finanzierungsraten vorgegangen. Die Raten sind auch hier wieder aufzuteilen.

Aktuelle Rechtsprechung:

Eine Besonderheit liegt bei der Leasingsonderzahlung, der damit verbundenen Kostendeckelung und der richtigen Erfassung bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Leasingsonderzahlung ist grundsätzlich auf die Laufzeit des Leasingvertrages aufzuteilen, wie aber oben genannt sind bei der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung Betriebsausgaben bei Abfluss zu erfassen und die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nicht möglich.
In der laufen Rechtsprechung beim Bundesfinanzhof vom 17. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen VII R 26/20 wurde genau diese Kostendeckelung bei privater Nutzung von Betriebsfahrzeugen unter Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung behandelt. Die Leasingsonderzahlung ist auch bei einer Ermittlung des Gewinnes nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraumes zu verteilen.