Corona – Steuerrechtliche Erleichterungen

Corona Hilfen als Investitionszuschuss: Welche steuerrechtlichen Erleichterungen ergeben sich?

Der Ausbruch von Corona wirkt sich auch auf die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen aus. Weil der Staat Corona mit allen Mitteln bekämpfen möchte, müssen viele Unternehmen schließen und auf ihre Umsätze verzichten. Mit den Corona Hilfen möchte die Regierung jene Unternehmen unterstützen, die infolge von Corona die höchsten finanziellen Einbußen verzeichnen mussten.

Aus steuerlicher Sicht stellen die Corona Hilfen eine Betriebseinnahme dar, die ebenso wie die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb versteuert werden müssen. Dies betrifft ein mittelständisches Unternehmen ebenso wie ein kleines Einzelunternehmen oder einen Solo-Selbstständigen.

Eine steuerliche Erleichterung bietet sich, wenn Sie die Hilfen für Corona einsetzen, um betriebliche Wirtschaftsgüter anzuschaffen oder herzustellen. In diesem Fall wirken die Corona Hilfen wie ein Investitionszuschuss.

Ihr Steuerberater in Wildau erklärt Ihnen, was Sie dabei beachten sollten.

Generelle Regelung zur Besteuerung von Corona-Hilfen

Von den Corona Hilfen profitieren Sie als Unternehmer, wenn Sie infolge von Corona Liquiditätsengpässe zu verzeichnen haben. Weil die Leistung der Bundesregierung aber keine Zuwendung ohne Gegenleistung ist, müssen Sie das erhaltene Geld wie eine zusätzliche Betriebseinnahme behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als mittelständischer Unternehmer oder als Solo-Selbstständiger am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Hatten Sie infolge von Corona finanzielle Hilfen beantragt, müssen Sie diese in jedem Fall versteuern.

Als bilanzierender Unternehmer behandeln Sie die Corona Hilfen als einen außerordentlichen Ertrag, den Sie in der Gewinn-und-Verlustrechnung des Jahresabschlusses für Ihr Unternehmen ausweisen. Hierdurch erhöht sich der Gewinn, der die Bemessungsgrundlage für die Steuerveranlagung bildet.

Sind Sie nicht zur Erstellung von Buchführung und Bilanz verpflichtet, ermitteln Sie Ihren steuerlichen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung. Auch hier setzen Sie die Corona Hilfen im Zeitpunkt des Geldzuflusses als zusätzliche Betriebseinnahme an. Das bedeutet, dass sich Ihr Gewinn für das Jahr 2021 erhöht, wenn Sie über die Unterstützung des Staates erst in dem Jahr verfügen konnten.

In beiden Fällen versteuern Sie die Corona Hilfen mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Steuerberater in Wildau gerne zur Verfügung.

Corona-Hilfen werden einem Investitionszuschuss gleichgestellt

Im Zusammenhang mit den Hilfen, die Unternehmen beantragen, die unter den wirtschaftlichen Folgen von Corona zu leiden haben, macht Ihr Steuerberater Sie auf eine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums aufmerksam. Nach dem Wortlaut der Pressemeldung handelt es sich bei den Corona Hilfen nicht um eine Entschädigung, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts steuerfrei wäre. Allerdings käme eine ertragsteuerliche Behandlung der Hilfen für Corona als Investitionszuschuss in Betracht.

Von dieser steuerrechtlichen Erleichterung können Sie profitieren, wenn Sie ein betriebliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anschaffen oder selbst herstellen. In diesem Fall wirken die Corona Hilfen wie ein Investitionszuschuss. Die steuerrechtliche Erleichterung ergibt sich durch die buchmäßige Erfassung.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen ist die Behandlung einer Hilfe für Corona als Investitionszuschuss auf noch alle offenen Fälle anwendbar.

Wie werden Investitionszuschüsse besteuert?

In der Regel erfassen Sie die Hilfe für Corona als zusätzliche Betriebseinnahme. Die ertragsteuerliche Behandlung als Investitionszuschuss lässt eine andere Darstellungsform zu. Hier mindern sich mit dem Bezug der Corona Hilfen die Kosten, die Sie für die Anschaffung oder die Herstellung aufgewendet haben. Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut Ihre betrieblichen Zwecke unterstützt. Hierzu müssen Sie das Wirtschaftsgut in Ihrem Anlagevermögen ausweisen.

Beispiel:

Sie sind selbstständig tätig und erwerben für Ihr Unternehmen einen Pkw, den Sie zu mehr als 90 % für die betriebliche Zwecke nutzen. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 24.000 Euro. Im Regelfall schreiben Sie das Fahrzeug über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren ab. Dies bedeutet, dass Sie im Jahr der Anschaffung und in den folgenden fünf Jahren jeweils 4.000 Euro Betriebsausgaben geltend machen können.

Im Jahr der Anschaffung haben Sie Corona Hilfen von 6.000 Euro erhalten. Möchten Sie diese Unterstützung als Investitionszuschuss behandeln, mindern sich die Anschaffungskosten für den Pkw auf 18.000 Euro. Hierdurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, die Sie als Betriebsausgabe geltend machen können. Denn im Jahr der Anschaffung und in den folgenden fünf Jahren mindert sich Ihr steuerpflichtiger Gewinn jetzt nur um 3.000 Euro.

Haben Sie weitere Fragen zu den Hilfen, die Unternehmen beantragen, um die Folgen von Corona abzufangen, wenden Sie sich gerne an Ihren Steuerberater in Wildau. Wir erklären Ihnen, wann Sie die Voraussetzungen für die Beantragung erfüllen und welche Punkte Sie im Hinblick auf eine Besteuerung der Corona Hilfen beachten sollten. Möchten Sie Ihre Hilfen für Corona als ertragsteuerlich als Investitionszuschuss behandeln, stehen wir Ihnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.