Steuergestaltung durch die Vereinbarung von unterschiedlichen Zeitpunkten für die Gewinnausschüttungen

Als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) können Sie die Einkünfte aus Ihrer Kapitalgesellschaft auf zwei Wegen generieren. Übernehmen Sie als Gesellschafter die Aufgaben eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, vereinbaren Sie mit Ihrer GmbH ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis, für das die GmbH die Lohnsteuer an das Finanzamt abführt. Profitieren Sie von Gewinnausschüttungen, wird die Abgeltungssteuer ebenfalls von Ihrer GmbH einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zu dem Zeitpunkt der Gewinnausschüttung hat der Bundesfinanzhof mit Entscheidung Stellung bezogen. Hierüber informiert Sie Ihre digitale Steuerberatung in Wildau.

Welche Einnahmen hat ein GmbH-Gesellschafter?

Als GmbH-Gesellschafter haben Sie die Möglichkeit, die Geschicke Ihrer GmbH selbst zu leiten, in dem Sie als Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag mit Ihrer GmbH abschließen.

Zusätzlich partizipieren Sie als GmbH-Gesellschafter an den Gewinnausschüttungen, die Sie von Ihrer GmbH erhalten. Voraussetzung für den Zufluss der Gewinnanteile ist der Gewinnausschüttungsbeschluss, der von der Gesellschafterversammlung getroffen wird. Kann der Gesellschafter – z. B. durch Zufluss auf sein Konto – über das Geld verfügen, stellt es für ihn eine steuerpflichtige Einnahme dar. Abhängig von den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter kann durchaus Interesse daran bestehen, dass eine Kapitalgesellschaft ihre Gewinnausschüttungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschließt.

Diese Ansicht vertrat auch der BFH in seiner Entscheidung zu den Zufluss Zeitpunkten von Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft beschließt, um ihrem Gesellschafter Dividenden zukommen zu lassen.

Welche Entscheidung hat der BFH hinsichtlich des Zeitpunkts einer Gewinnausschüttung getroffen?

Der Entscheidung des BFH gingen anderslautende Meinungen von Finanzamt und Finanzgericht voraus, die den Fall zunächst zu beurteilen hatten.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Kapitalgesellschaft, die aus mehreren Gesellschaftern bestand. Die Kapitalgesellschaft setzte sich aus einem Gesellschafter, der mehrheitsbeteiligt war und mehreren Minderheitsgesellschaftern zusammen. Die Gewinnausschüttungen müssen per Satzung von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.

Für das maßgebliche Geschäftsjahr beschloss die Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft nur Gewinnausschüttungen, die den Minderheitsgesellschaftern zukommen sollten. Für den Gewinnanteil, den der mehrheitsbeteiligte Gesellschafter erhalten sollte, sah der Beschluss über die Gewinnausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter eine Zuführung zum Rücklagenkonto vor. Damit verblieb der Gewinnanteil, der dem mehrheitsbeteiligten Gesellschafter zustand, in der Kapitalgesellschaft.

Das Finanzamt behandelte die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft abweichend von dieser Regelung. Nach Auffassung der Behörde musste auch der mehrheitsbeteiligte Gesellschafter seinen Gewinnanteil im Zeitpunkt der Ausschüttung versteuern. Ihre digitale Steuerberatung weist Sie darauf hin, dass diese Ansicht auch von dem zuständigen Finanzgericht geteilt wurde.

Weil die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nicht damit einverstanden waren, wurde der BFH eingeschaltet. Hier bekamen die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft Recht. Demnach können Gewinnausschüttungen auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Nach Ansicht der BFH-Richter kann der Mehrheitsgesellschafter jederzeit beschließen, den Gewinn an sich auszuschütten. Würde dieser dann erst zu diesem Zeitpunkt besteuert werden, läge weder ein zivilrechtlicher noch einer steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch vor.

Was bedeutet die Entscheidung des BFH für einen GmbH-Gesellschafter?

Die Entscheidung des BFH nutzt Ihre digitale Steuerberatung, um Ihrer Kapitalgesellschaft einen Gestaltungshinweis im Hinblick auf den Zeitpunkt der Gewinnausschüttungen zu geben.

Es steht der Entscheidung des BFH nicht entgegen, wenn Ihre Gesellschaft nach der Feststellung des Gewinns den Entschluss trifft, diesen nicht vollumfänglich auszuschütten. Dies ermöglicht der Kapitalgesellschaft, die Bruttodividende eines Mehrheitsgesellschafters zunächst noch einzubehalten und diesen erst zu einem späteren Zeitpunkt an den Gesellschafter auszuschütten.

Nimmt Ihre Kapitalgesellschaft diese Alternative in Anspruch, macht Ihre digitale Steuerberatung in Wildau Sie auf einen weiteren Aspekt aufmerksam, von dem Ihre Kapitalgesellschaft profitiert. Verbleibt das Geld zunächst im Unternehmen, hat Ihre Kapitalgesellschaft eine höhere Liquidität. Dies kann sich auf unterschiedliche Weise positiv für Ihre Kapitalgesellschaft auswirken.

Die höhere Liquidität führt nicht nur dazu, dass Sie Ihre Kapitalgesellschaft vor einer Insolvenz bewahren. Sie treten gegenüber Ihren Geschäftspartnern solider auf und können für die Aufnahme eines Kredits ein entspanntes Gespräch mit dem Bankberater führen. Außerdem kommen Sie nicht in die Verlegenheit, eine ausstehende Rechnung nicht bis zum Fälligkeitstermin bezahlen zu können.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Ihre digitale Steuerberatung in Wildau Sie umfassend über die BFH-Entscheidung informieren soll. Wir beraten Sie individuell zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttungen planen sollten und wie Sie als Gesellschafter Ihrer Kapitalgesellschaft am besten davon profitieren.

Darüber hinaus steht Ihnen Ihre digitale Steuerberatung in Wildau auch für alle steuerlichen Fragen zur Verfügung, die Sie als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haben. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Erstellung Ihrer Jahresbilanz und den Steuererklärungen, die Sie für Ihre Kapitalgesellschaft beim Finanzamt einreichen müssen.