Die steuerliche Behandlung eines Influencers

Als selbstständiger Influencer erzielen Sie steuerpflichtige Einkünfte. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und Steuererklärungen abgeben müssen. Die Steuerpflicht besteht für Sie auch, wenn Sie nebenberuflich als Influencer tätig sind und mehr als 410 Euro im Jahr verdienen.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die generelle Steuerpflicht eines Influencers. Sie erfahren, wann Sie gewerbliche Einkünfte erzielen und welche Konsequenzen Sie hieraus ziehen sollten.

Die generelle Steuerpflicht eines Influencers

Die generelle Steuerpflicht eines Influencers besteht in der Einkommensteuer und in der Umsatzsteuer.

Der Influencer in der Einkommensteuer

Die generelle Steuerpflicht eines Influencers bestimmt sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen, die der Influencer hat. Für einen Influencer, der außer dieser Tätigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt, gilt der Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2022 9.984 Euro. Für das Jahr 2023 ist eine Erhöhung auf 10.347 Euro geplant.

Liegen die Einnahmen unter dem Grundfreibetrag, wird der Influencer nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerpflicht beginnt, sobald die Einnahmen den Grundfreibetrag von 9.984 Euro übersteigen. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie darauf hin, dass mit dem Übersteigen des Grundfreibetrages nicht zwingend auch die Steuerlast anfällt. Für die Festsetzung der Steuer orientiert sich das Finanzamt an dem zu versteuernden Einkommen. Dieses ergibt sich, wenn der steuerliche Jahresgewinn eines Influencers um Freibeträge, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gekürzt wird. So wirkt es sich für den Influencer z. B. steuermindernd aus, wenn er ein Kind hat oder bei der Abgabe seiner Steuererklärung einen Schwerbehindertenausweis vorlegen kann.

Davon unabhängig entsteht die Steuerpflicht ab einer Einnahmenhöhe von 410 Euro, wenn die Tätigkeit als Influencer nebenberuflich ausgeübt wird.

In beiden Fällen sind Sie dazu verpflichtet, eine jährliche Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Der Influencer in der Umsatzsteuer

Neben der einkommensteuerlichen Veranlagung ergibt sich für den Influencer auch eine Steuerpflicht in der Umsatzsteuer. Die Steuerpflicht ergibt sich unabhängig davon, ob Sie mit der Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht haben oder nicht. Als Konsequenz der Steuerpflicht in der Umsatzsteuer müssen Sie turnusmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen und einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Ihre digitale Steuerberatung rät, die Fristen nicht zu verpassen. Bei der Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Umsatzsteuererklärung ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag oder einen Säumniszuschlag festzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zu spät erfüllen.

Eine Ausnahme von der Steuerpflicht in der Umsatzsteuer bildet die Kleinunternehmerregelung. Diese können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, wenn Ihr Gesamtumsatz (Nettobetrag plus Umsatzsteuer) weniger als 22.000 Euro betragen hat und die Umsatzgrenze von 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen.

Welche Folgen ergeben sich für den Influencer bei gewerblichen Einkünften?

Als Influencer üben Sie eine Tätigkeit aus, die aus steuerlicher Sicht nicht zu den freien Berufen gehört. Für Sie bedeutet dies, dass grundsätzlich auch eine Steuerpflicht in der Gewerbesteuer besteht. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie darauf hin, dass eine Steuerlast in der Gewerbesteuer aber erst besteht, wenn Ihr gewerbesteuerpflichtige Gewinn über dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen. Der Gewerbesteuerfreibetrag für Einzelunternehmer beträgt 24.500 Euro.

Welche Unterstützung leistet ein Steuerberater für Influencer?

Ein Steuerberater – wie z. B. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau – unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Der Steuerberater
prüft, ob mit dem Übersteigen des Grundfreibetrages eine Steuerpflicht in der Einkommensteuer besteht oder ob Sie mit Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als Influencer zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil Sie die jährliche Einnahmengrenze von 410 Euro überschritten haben.

In der Umsatzsteuer ist die Steuerpflicht von der Höhe Ihrer Umsätze abhängig. Ein Steuerberater prüft, ob für Sie als Influencer die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen kann, und stellt gegebenenfalls den entsprechenden Antrag. Sie können Ihre digitale Steuerberatung in Wildau aber auch damit beauftragen, Ihre regelmäßigen Umsatzsteuervorauszahlungen zu erstellen und die jährliche Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Hinsichtlich der Gewerbesteuer fühlt sich ein Steuerberater für die Einreichung der Gewerbesteuererklärung verantwortlich, wenn für Sie als Influencer eine Steuerpflicht in der Gewerbesteuer besteht.

Sie sind als Influencer tätig und erzielen mit dieser Tätigkeit jährlich mehr als 410 Euro. Dann finden Sie die notwendige fachliche Unterstützung, wenn Sie sich an unsere digitale Steuerberatung wenden. Wir beraten Sie umfassend und erklären Ihnen gerne, welche Schritte Sie für die steuerliche Erfassung des Finanzamts einleiten müssen.