Anerkennung von Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist anhängige Verfahren zurück

Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung: Erschließungskosten zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen
Errichten Sie ein Gebäude, müssen Sie Erschließungskosten an ihre Kommunalverwaltung entrichten. Bisher hat Ihr Finanzamt die Aufwendungen für die Anschlüsse an die Versorgungsnetze als haushaltsnahe Handwerkerleistungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt. Diese Abzugsmöglichkeit besteht nun nicht mehr. Anlass ist eine Allgemeinverfügung, die von der Finanzverwaltung erlassen wurde.

Die Allgemeinverfügung der Finanzbehörden

Bis zum 28. Februar 2022 galt eine andere Rechtslage. Hiernach konnten Sie die Erschließungskosten, die die Kommunalverwaltung auf die Anwohner umlegte, als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung zur Einkommensteuer deklarieren. Bei der Einkommensteuerfestsetzung folgte das Finanzamt den Angaben.

Die am 28. Februar 2022 von den Finanzbehörden erlassene Allgemeinverfügung ändert die bisherige Einkommensteuerfestsetzung. Machen Sie nach diesem Datum die Erschließungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, werden diese bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr berücksichtigt.

Einsprüche, die sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer auf diesen Punkt beziehen, werden von dem zuständigen Finanzamt zurückgewiesen. Gleiches gilt für eine Klage, die im Zusammenhang mit den Erschließungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ab dem 28. Februar 2022 angestrebt wurde.

Grund für die von der Finanzbehörde erlassene Allgemeinverfügung ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Die oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit hat festgestellt, dass die Erschließungskosten nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt werden.

Laufende finanzgerichtliche Verfahren sind von der Allgemeinverfügung der Finanzbehörden zur Neuregelung der Einkommensteuerfestsetzung nicht betroffen.

Möchten Sie sich gegen die Neuregelung zur Einkommensteuerfestsetzung wehren, steht Ihnen der Klageweg bei dem für Sie zuständigen Finanzgericht offen. Zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk das Finanzamt liegt, das den die Allgemeinverfügung zugrundeliegenden Bescheid erlassen hat. Für die Klageerhebung hat der Gesetzgeber eine Frist von einem Jahr eingeräumt.

Benötigen Sie Unterstützung oder fachlichen Rat, können Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau wenden.

Was kann als haushaltsnahe Handwerkerleistung abgesetzt werden?

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer können haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt bei der Einkommensteuerfestsetzung einen Anteil von 20 % der Aufwendungen, die als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt werden. Im Höchstfall können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung einen Betrag von 1.200 Euro geltend machen.

Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit bei der Einkommensteuerfestsetzung ist, dass Sie als Privatperson einen Dienstleister beauftragen, der eine handwerkliche Dienstleistung in Ihrem Privathaushalt ausführt. Wichtig ist, dass die Arbeiten in dem eigenen Haus oder auf Ihrem Grundstück durchgeführt werden. Überdies müssen Sie beachten, dass Sie die Rechnung des Handwerkers unbar bezahlen. Die Rechnung und der Überweisungsbeleg gelten als Nachweise, die Sie dem Finanzamt gegebenenfalls bei der Einkommensteuerfestsetzung vorlegen müssen. Achten Sie deshalb darauf, dass die Rechnung des Handwerkers mindestens dessen Anschrift und dessen Steuernummer enthält. Außerdem muss er auf dem Dokument die Art und den Inhalt der Leistung angeben. Auch der Zeitpunkt der Leistungserbringung und eine Aufschlüsselung der Lohn- und Fahrkosten sowie der Materialkosten sollten auf dem Beleg nicht fehlen.

Zu diesen haushaltsnahen Handwerkerleistungen gehören z. B. alle Gas, Wasser- und Elektroinstallationen, die Reparatur und die Wartung von Heizungsanlagen, Arbeiten an den Innen- und Außenwänden des Gebäudes sowie die Reparatur und der Austausch von Fenstern und Türen.

Wie können Erschließungskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Möchten Sie Erschließungskosten in Ihrer Steuererklärung zur Einkommensteuer steuerlich geltend machen, müssen Sie auf eine korrekte Deklaration achten.

Die Kosten für die erstmalige Erschließung rechnet das Steuerrecht dem Grundstück zu. Da dieses zu den nicht abzugsfähigen Wirtschaftsgütern zählt, können die Erschließungskosten dieser Art nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Erschließungskosten, die für die Haushaltsanschlüsse anfallen, werden steuerlich dem Gebäude zugeordnet. Sie erhöhen den Wert der Immobilie. Steuermindernd wirken sich diese Kosten über die Abschreibung aus. Das gilt allerdings nur, wenn die Immobilie fremdvermietet wurde oder zu einem Betriebsvermögen gehört. Die Erschließungskosten für ein privates Haus finden sich nicht in der Erklärung zur Einkommensteuer wieder.

Müssen Kanäle und Anschlüsse erneuert werden, um deren Funktionsfähigkeit wieder herzustellen, rechnen die Erschließungskosten zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Deklarieren Sie diese Kosten bei der Erklärung zur Einkommensteuer, berücksichtigt das Finanzamt den Aufwand steuermindernd.

Sollten Sie bei der Prüfung des Steuerbescheids feststellen, dass die Erschließungskosten nicht entsprechend Ihrer Erklärung angesetzt wurden, können Sie mit dem Einspruch Rechtsmittel einlegen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Sie möchten sich bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuer fachlich unterstützen lassen oder haben eine Frage zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Erschließungskosten. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir sind auch für Sie da, wenn Sie gegen eine Einkommensteuerfestsetzung Einspruch einlegen möchten.