Die Schenkungsteuer erstreckt sich nicht auf eine Abfindungszahlung nach einer Eheauflösung

Die freigiebige Zuwendung eines Schenkers löst nach dem deutschen Recht Schenkungsteuer bei der beschenkten Person aus. Inwieweit von dieser grundsätzlichen Regelung auch die Abfindungszahlung eines Ehegatten an den geschiedenen Expartner betroffen ist, hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 01. September 2021 entschieden. Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie über die Konsequenzen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.

Schenkung und Schenkungsteuer

Unter die Schenkungsteuer fällt jede freigiebige Zuwendung von Vermögen, wenn der Wert des geschenkten Vermögens den schenkungssteuerlichen Freibetrag der beschenkten Person übersteigt. Bei dem übertragenden Vermögen kann es sich um Barvermögen, Immobilien oder andere Zuwendungen handeln. Unter die Schenkungsteuer fällt z. B. auch die Abfindungszahlung für einen Erbverzicht.

Ihre digitale Steuerberatung macht Sie in diesem Zusammenhang auf die schenkungssteuerlichen Konsequenzen einer Bedarfsabfindung aufmerksam. Zu dieser Bedarfsabfindung kommt es, wenn zwei Eheleute bei Eheschließung oder während der Ehe eine entsprechende Vereinbarung in einem Ehevertrag treffen. Diese individuelle Regelung bezieht sich auf die Vermögensaufteilung, die nach der Auflösung der Ehe vorzunehmen ist. Gegenstand der Bedarfsabfindung können auch Regelungen zur Altersvorsorge und die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen sein.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie im Folgenden über die Entscheidung, die der Bundesfinanzhof (BFH) über die schenkungssteuerlichen Folgen einer Bedarfsabfindung getroffen hat.

Das BFH-Urteil vom 01. September 2021

Über die schenkungssteuerlichen Konsequenzen einer Bedarfsabfindung hat der BFH mit Urteil vom 01. September 2021 (Az.: II R 40/19) entschieden, dass es sich hierbei um keine freigiebige Zuwendung handelt.

Die Richter am Bundesfinanzhof waren sich darüber einig, dass es sich einer Zahlung, die nach der Beendigung einer Ehe von einem geschiedenen Ehepartner an den anderen zu zahlen ist, um eine sogenannte Bedarfsabfindung handelt. Diese Bedarfsabfindung hat nicht das Wesen einer freigiebigen Zuwendung, die zwingend vorliegen muss, damit nach den Bestimmungen im Steuerrecht Schenkungsteuer anfällt.

Vorausgegangen war der Entscheidung des BFH vom 01. September 2021 der Erlass eines Schenkungssteuerbescheides, den das Finanzamt gegen eine steuerpflichtige Person erließ, als die Zuwendung bekannt wurde. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über das Einspruchsverfahren, das mit dem fristgerechten Einspruch der beschwerten Person eingeleitet wurde. Das zuständige Finanzamt erkannte den Einspruch jedoch nicht an und hielt seine Forderung nach der fälligen Schenkungsteuer aufrecht.

Dem Einspruchsführer wurde auch bei dem anschließenden Verfahren vor dem zuständigen Finanzgericht nicht recht gegeben. Daraufhin ging der Kläger in Revision. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Ehegatten bei ihrer Eheschließung die Zahlung einer Bedarfsabfindung vereinbart haben. Hierbei handelt es sich nicht um eine freigiebige Zuwendung, weil der zahlende Ehepartner schon aufgrund der Vereinbarung schon dazu verpflichtet sein, die Zahlung zu leisten.

Der BFH ließ die Revision zu und stellte sich an die Seite des Klägers. Auch hier war man der Ansicht, dass die Bedarfsabfindung nicht das Wesen einer freigiebigen Zuwendung hätte. Damit sei auch klar, dass der gesamte Vorgang nicht der Schenkungsteuer unterliege. Eine Abfindungszahlung, die auf Basis einer Vereinbarung zu zahlen sei, die in einem Ehevertrag geschlossen wurde, ist nicht vergleichbar mit der Abfindungszahlung auf einen Erbverzicht
. Diese unterliegt nach den Bestimmungen im Steuerrecht der Schenkungsteuer.

Welche Folgen ergeben sich aus der Bedarfsabfindung für die Schenkungsteuer?

Der BFH ist die höchstrichtlicher Instanz in allen Steuerfragen. Dass die Richter am Bundesfinanzhof nicht der Meinung sind, bei einer Bedarfsabfindung handele es sich um eine freigiebige Zuwendung, hat auch schenkungsteuerrechtliche Folgen.

Mangelt es an einer freigiebigen Zuwendung, fehlt dem Finanzamt die rechtliche Grundlage, um eine beschenkte Person zur Schenkungsteuer zu veranlagen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine Abfindungszahlung, die nach der Eheauflösung geleistet wird, nicht schenkungssteuerpflichtig ist.

Sie haben Fragen zu den schenkungsteuerlichen Folgen einer Bedarfsabfindung, die Sie während einer Ehe vereinbart haben, die nun geschieden wurde? Ihre digitale Steuerberatung in Wildau berät Sie umfassend.

Darüber hinaus können Sie Ihre digitale Steuerberatung in Wildau mit der Erledigung anderer steuerlicher Pflichten, die Sie gegenüber dem Finanzamt haben, beauftragen. Wir fühlen uns für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung ebenso verantwortlich wie für die Anfertigung Ihrer Bilanz oder Ihrer Einnahmenüberschussrechnung.