Auswirkung der Bonuszahlung einer privaten Krankenkasse auf den Sonderausgabenabzug

Die Beiträge, die eine steuerpflichtige Person ihrer privaten Krankenkasse zahlt, zählen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Trägt die steuerpflichtige Person Kosten, die nach einer Erkrankung den Heilungsprozess unterstützen sollen, können diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen, die Sie von Ihrer privaten Krankenkasse bekommen, wenn Sie auf die Einreichung der Belege für die tatsächlich entstandenen Kosten verzichten.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Neben dem Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben mindern Sie Ihre Einkommensteuerlast auch durch außergewöhnliche Belastungen oder durch die monatlichen Beiträge, die Sie an Ihre Krankenkasse für Ihre private Krankenversicherung zahlen.

Voraussetzung dafür, dass Sie die monatlichen Beiträge, die Sie Ihrer privaten Krankenkasse zukommen lassen, als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend machen können ist, dass Ihnen mit der Zahlung eine finanzielle Belastung entstanden ist.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie darüber, wie in diesem Zusammenhang eine Bonuszahlung zu behandeln ist, die Sie von Ihrer privaten Krankenkasse erhalten haben, weil Sie auf die Einreichung der Belege über die tatsächlichen Kosten verzichtet haben.

Entstandene Krankheitskosten können Sie alternativ als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Hierzu müssen Sie die Schwelle der zumutbaren Belastung überschreiten.

Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug

Mit einer Bonuszahlung oder der Beitragsrückerstattung, die Sie von Ihrer privaten Krankenkasse erhalten haben, mindert sich der Betrag, den Sie im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend machen können.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie an dieser Stelle auf das Urteil des Finanzgerichts Thüringen hin, dass der Entscheidung eines Finanzamts folgte. Dieses minderte den Sonderausgabenabzug einer steuerpflichtigen Person, als bekannt wurde, dass diese von seiner Krankenkasse eine Bonuszahlung erhalten hatte.

Das Finanzgericht Thüringen sah es in der Beitragsrückerstattung der Krankenkasse ebenfalls einen Anlass, um den Sonderausgabenabzug für das betreffende Kalenderjahr zu reduzieren. Denn mit seinen Beitragszahlungen leistet eine steuerpflichtige Person eine Zahlung, die seinen Basisschutz in der Krankenversicherung sichern soll. Steht die Bonuszahlung nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Basisschutz, muss der Sonderausgabenabzug reduziert werden. Dies ist der Fall, wenn die Bonuszahlung daraus resultiert, dass die steuerpflichtige Person auf die Einreichung der Belege verzichtet hat.

Die Ansicht des Bundesfinanzhofs

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau erklärt Ihnen abschließend die Ansicht des Bundesfinanzhofs, die dieser zu dem reduzierten Sonderausgabenabzug in einem Urteil aus dem Dezember 2020 (BFH, Urteil v. 16.12.2020, X R 31/19) vertrat. Hierin kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Leistungen der privaten Krankenkasse als Beitragsrückerstattung anzusehen seien und sich hierdurch der Sonderausgabenabzug reduziert.

Ihre digitale Steuerberatung weist Sie darauf hin, dass Sie tatsächlich entstandene Krankheitskosten auch als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen können. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie die Schwelle der zumutbaren Belastung übersteigen.

Haben Sie weitere Fragen zum Sonderausgabenabzug oder zur Behandlung einer Bonuszahlung, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten haben, wenden Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau. Hier erfahren Sie z. B. auch, unter welchen Umständen sich eine außergewöhnliche Belastung nicht steuermindernd auswirkt.