Die Folgen des „Abfärbens“ im Steuerrecht

Die Einkommensteuer ist ein besonderer Teil im Ertragsteuerrecht. Daneben gibt es im Ertragsteuerrecht die Körperschaftsteuer oder die Gewerbesteuer. Anders als im Rahmen der Einkommensteuer geht es in der Körperschaftsteuer und in der Gewerbesteuer um die Besteuerung einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft. Dabei spielt die sogenannte »Abfärbetheorie« eine entscheidende Rolle.

Was bedeutet das Abfärben im Ertragsteuerrecht

Das Abfärben ist nicht nur ein Aspekt, der im Rahmen der Einkommensteuer näher betrachtet wird. Sobald eine Kapitalgesellschaft in die Beurteilung eines steuerlichen Vorgangs involviert ist, werden auch die anderen Gebiete im Ertragsteuerrecht – die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer – involviert.

Abfärbetheorie bedeutet im Ertragsteuerrecht und in der Einkommensteuer allgemein, dass die Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft – diese erzielt kraft Rechtsform – gewerbliche Einkünfte – insgesamt als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden. Die steuerlichen Folgen, die sich hieraus ergeben, machen sich bei einer Personengesellschaft in der Einkommensteuer und in der Gewerbesteuer bemerkbar. Ist der Steuergegenstand eine Kapitalgesellschaft, sind die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer involviert.

Praktische Fälle des Abfärbens im Ertragsteuerrecht

Um Ihnen die »Abfärbetheorie« des deutschen Steuerrechts näherzubringen, stellt Ihre digitale Steuerberatung in Wildau Ihnen zwei praktische Fälle aus dem Ertragssteuerrecht vor. In dem ersten Fall ist eine Kapitalgesellschaft involviert. Im zweiten Fall geht es für die Einkommensteuer um die steuerliche Beurteilung einer Vermietung, die durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vorgenommen wird.

Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung ist ein Rechtsinstitut, das alle drei Bereiche im Ertragsteuerrecht berührt. Involviert sind hierbei eine Kapitalgesellschaft und der Hauptanteilseigner dieser Kapitalgesellschaft.

Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind dann erfüllt, wenn z. B. der Hauptanteilseigner ein privates Grundstück an seine Kapitalgesellschaft vermietet. Steuerlich gesehen entstehen hier ein Besitzunternehmen – der Hauptanteilseigner, der sein Grundstück vermietet – und das Betriebsunternehmen. Dies ist die Kapitalgesellschaft, an die der Hauptanteilseigner sein Grundstück vermietet hat. Wichtig ist, dass zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung gegeben sind.

Die personelle Verflechtung liegt dann vor, wenn der Hauptanteilseigner in beiden Unternehmen – Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen – seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das Vermietungsobjekt für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Sind alle Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt, hat der Vorgang nicht nur Bedeutung für die Einkommensteuer. Denn das Besitzunternehmen muss für die Mieteinnahmen Gewerbesteuer zahlen und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Entfällt entweder die personelle Verflechtung oder die sachliche Verflechtung, besteht keine Gewerbesteuerpflicht mehr. Dies ist das Ende der Betriebsaufspaltung.

Beispiel: Betriebsaufspaltung

Ein GmbH-Gesellschafter (100 %-Beteiligung) vermietet an seine GmbH ein Grundstück. Diese nutzt das Vermietungsobjekt als Lagerplatz. Sowohl die personelle als auch die sachliche Verflechtung sind hier erfüllt. Weil der GmbH-Gesellschafter seinen geschäftlichen Willen sowohl in dem Besitzunternehmen als auch in dem Betriebsunternehmen durchsetzen kann, ist die personelle Verflechtung gegeben. Die sachliche Verflechtung zeigt sich durch das Grundstück, das von der GmbH als Lagerplatz genutzt wird. Damit wird der Vorgang auch für die Gewerbesteuer bedeutsam.

Vermietung einer Wohnung durch eine gewerblich tätige Personengesellschaft

Überdies kennt das Ertragsteuerrecht den § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG. Auch hier kommt die Abfärbetheorie zur Anwendung. Involviert ist hier eine OHG oder auch jede andere Personenhandelsgesellschaft. Wichtig ist, dass es sich um eine gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaft handelt. Für eine reine Vermietung-GbR oder Rechtsanwälte, die Ihre anwaltliche Tätigkeit in einer Partnerschaftsgesellschaft ausüben, hat die Abfärbetheorie überhaupt keine Bedeutung.

Führt nun eine gewerblich geprägte Personenhandelsgesellschaft Einkünfte aus, die mit der gewerblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, hat dies Bedeutung für die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer. Andere Einkünfte können z. B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein. Diese sind in der Regel für die Einkommensteuer relevant, aber nicht für die Gewerbesteuer. Durch die Umqualifizierung des § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG in gewerbliche Einkünfte wird der Vorgang für die Gewerbesteuer aber relevant. Die Vermietungseinkünfte müssen im Rahmen der Gewerbesteuer deklariert werden und unterliegen in voller Höhe auch diesem Bereich, der dem Ertragsteuerrecht zugeordnet ist.

In der Einkommensteuer selbst wird der Vorgang wie folgt beurteilt. Die Vermietungseinkünfte der gewerblich geprägten Personenhandelsgesellschaft werden nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert. Es handelt sich auch hier um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Sie möchten mehr über das Abfärben in der Einkommensteuer und im Ertragsteuerrecht erfahren? Dann kontaktieren Sie gerne Ihre digitale Steuerberatung in Wildau. Wir helfen Ihnen auch bei den steuerlichen Verpflichtungen, die Sie im Ertragsteuerrecht für Ihre Kapitalgesellschaft erfüllen müssen.