Die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form, seinen letzten Willen zu verkünden. Es kann nur von Ehegatten und Lebenspartnern errichtet werden. Im Zivilrecht und in der Erbschaftsteuerrecht ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen

Was ist ein Berliner Testament?

Mit der Errichtung eines Berliner Testaments können sich zwei Eheleute gegenseitig zum Erben einsetzen. Erbberechtigt ist der länger lebende Ehegatte. Kinder, die nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind, werden zunächst von der Erbschaft ausgeschlossen. Sie werden erst dann zum Empfänger des Nachlasses, wenn auch der länger lebende Elternteil verstorben ist.

Welche zivilrechtlichen Auswirkungen ergeben sich?

Für die Ehegatten, die sich zur Errichtung eines Berliner Testaments entschließen, ergeben sich zivilrechtliche Vorteile.

Der länger lebende Ehegatte wird nach dem Tod des Partners Alleinerbe. Würde z. B. nur der Ehemann ein Testament aufsetzen, in dem er seine Ehefrau und seine beiden Kinder einsetzt, würden diese eine Erbengemeinschaft bilden, die nur gemeinschaftlich handeln kann.

Mit dem Berliner Testament wird diese Erbengemeinschaft vermieden. Gemeinsame Kinder können als Schlusserben eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass sie erst dann erbberechtigt sind, wenn auch der länger lebende Elternteil verstorben ist.

Um zu verhindern, dass die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche schon beim ersten Erbfall geltend machen, kann in dem Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel beschlossen werden. Demzufolge können die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils auch keine Pflichtteilsansprüche gegen den noch lebenden Elternteil geltend machen.

Welche Folgen ergeben sich bei einem Berliner Testament in der c?

Die Nachteile des Berliner Testaments ergeben sich bei der Erbschaftsteuer. Der überlebende Ehegatte erbt nach dem Tod seines Partners dessen Erbanteil. Liegt der Wert dieses Erbteils über dem Erbschaftsteuerfreibetrag (500.000 Euro), muss der überlebende Ehegatte anteilig Erbschaftsteuer zahlen. Da die Kinder zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbberechtigt sind, gehen ihre erbschaftsteuerlichen Freibeträge gegen den verstorbenen Elternteil ins Leere.

Verstirbt der zweite Elternteil kommen die Schlusserben zum Zug. Der Nachlass, den die Kinder erben, setzt sich aus dem Erbteil des Vaters und der Mutter zusammen. Damit steigt auch der Wert des gesamten Vermögens. Der Erbschaftsteuerfreibetrag gegen den erst versterbenden Elternteil ist verpufft. Bei dem zweiten Erbfall können die Kinder nur ihren Erbschaftsteuerfreibetrag geltend machen. Dies führt zu einer zweifachen Steuerbelastung.

Beispiel:

Die Eheleute Hans und Martha haben sich vor Jahren eine gemeinschaftliche Immobilie für 2,5 Millionen Euro angeschafft. Um sich abzusichern, haben sie ein Berliner Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt haben. Schlusserben sollen die gemeinsamen Kinder, Florian und Anna, sein.

Als Hans stirbt, schätzt ein Gutachter den Wert des Hauses auf 2 Millionen Euro. Der Anteil des Ehemanns (1 Millionen Euro) geht auf die Witwe über. Ihr Erbschaftsteuerfreibetrag liegt bei 500.000 Euro. 500.000 Euro muss Martha versteuern. Außerdem profitiert sie von dem besonderen Freibetrag des § 17 ErbStG. Dieser liegt bei 256.000 Euro.

Als Ehegattin wird Martha der Erbschaftsteuerklasse I zugeordnet. Ihr Erbschaftsteuersatz beträgt 15 %. Marthas Erbschaftsteuer ermittelt sich wie folgt:

Erbteil über Freibetrag – Versorgungsfreibetrag = steuerpflichtiger Erbteil

500.000 Euro – 256.000 Euro = 244.000 Euro

15 % von 244.000 Euro = 36.600 Euro.

Wenn Martha verstirbt, erben die Kinder. Angenommen das Haus hat in diesem Zeitpunkt einen Wert von 1.000.000 Euro, beträgt der Erbanteil der Kinder jeweils 500.000 Euro. Ihre Freibeträge liegen bei 400.000 Euro. Die zur Ermittlung der Erbschaftsteuer erforderliche Bemessungsgrundlage beträgt jeweils 100.000 Euro.