Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen

Wie mindern Kosten für den Winterdienst die Steuerlast?

Müssen in den Wintermonaten Wege und Straßen von Schnee und Eis freigeräumt werden, stehen viele Hauseigentümer in der Pflicht. Ein Vermieter kann in dem Mietvertrag vereinbaren, dass sein Mieter die Aufgabe des Schneeräumens übernimmt. Beauftragt der Vermieter für die Räumung des Schnees vor seinem Haus ein externes Unternehmen, kann er die Kosten selbst steuermindernd in seiner Steuererklärung geltend machen.

Aufwendungen für den Winterdienst als Werbungskosten

Die Mieteinnahmen eines Vermieters zählen im Einkommensteuerrecht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dies bedeutet, dass ein Vermieter die in einem Jahr bezogenen Mieteinnahmen in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren muss. Die entsprechende Gesetzesgrundlage findet sich in § 21 EStG (Einkommensteuergesetz).

Aufwendungen, die mit einer Vermietung unmittelbar in Zusammenhang stehen, mindern die Einkünfte, die das Finanzamt der Steuerveranlagung zugrunde legt. Die Einkünfte ergeben sich, indem die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.

Zu diesen Werbungskosten zählen bei der Vermietung einer Immobilie neben der Abschreibung und alle laufenden Kosten (z.B. Strom, Wasser und Grundsteuer) auch die Kosten, die der Vermieter für den Winterdienst aufwenden muss.

Beauftragt der Vermieter ein externes Unternehmen mit der Räumung seiner Wege und trägt er die Kosten selbst, kann er den Aufwand in voller Höhe als Werbungskosten in seiner Steuererklärung steuermindernd geltend machen.

Beteiligt der Vermieter seinen Mieter an den Kosten, kann er selbst nur anteilig von dem Werbungskostenabzug profitieren.

Beispiel 1

Ein Vermieter beauftragt ein externes Unternehmen mit dem Winterdienst vor seinem Mietobjekt. Die Bezahlung der Rechnung übernimmt der Vermieter. In diesem Fall kann er die Kosten komplett als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel 2

Der Vermieter vereinbart mit seinem Mieter, dass dieser sich an dem Aufwand für den Winterdienst beteiligt. Die Rechnung beträgt insgesamt 300 Euro. In der Betriebskostenabrechnung weist der Vermieter dem Mieter den Anteil zu, den dieser für die Schneebeseitigung leisten muss. Der Betrag, der von dem Vermieter übernommen wird, fließt als Werbungskosten in dessen Einkommensteuererklärung ein.

Aufwendungen für den Winterdienst als haushaltsnahe Aufwendungen

Wer die Immobilie selbst bewohnt, kann die entstandenen Kosten bei der externen Beauftragung des Winterdienstes ebenfalls bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Hier stellen die Kosten haushaltsnahe Dienstleistungen dar.

Mit dem § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) hat der Gesetzgeber eine Anspruchsgrundlage geschaffen, mit der ein Hauseigentümer Kosten für die Tätigkeiten steuermindernd geltend machen kann, die ein externes Unternehmen für ihn übernimmt.

Wichtig ist, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen im Haus, auf dem Grundstück oder auf den Zufahrtswegen oder Bürgersteigen vor dem Haus erbracht wurden. Demzufolge können auch die Kosten für ein Unternehmen, das den Winterdienst übernommen hat, steuerlich geltend gemacht werden.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen darf ein Hauseigentümer 20 % des Rechnungsbetrages in seiner privaten Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Für den maximalen Abzug hat der Gesetzgeber einen Betrag von insgesamt 4.000 Euro veranschlagt.

Beispiel 3

Ein Hauseigentümer beauftragt einen externen Dienstleister mit der Schneebeseitigung des Weges vor seinem Haus. Das Unternehmen stellt ihm für die gesamte Wintersaison einen Betrag von 800 Euro in Rechnung.

Der Hauseigentümer kann 160 Euro (20 % von 800 Euro) als haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Als Nachweis verlangt der Gesetzgeber, dass der Hauseigentümer den Rechnungsbetrag unbar an den Dienstleister überwiesen hat.