Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung

Die Corona Pandemie war für viele Selbstständige eine wahre Zerreißprobe. Lockdowns und Kontakteinschränkungen führten nicht selten zu Schließungen und damit einhergehend massiven Umsatzeinbrüchen. Der Gesetzgeber musste daher eingreifen und hat für Einzelunternehmer und Firmen diverse Corona-Hilfen ins Leben gerufen, die eine hohe Insolvenzquote verhindern sollten. Selbstständige hatten somit auf einmal die Möglichkeit Gelder zu erhalten, die die Fixkosten für eine gewisse Zeit abdecken sollten. Da diese Corona-Hilfen als Einkünfte zu behandeln sind, muss auch über deren Versteuerung nachgedacht werden. Alles Wichtige dazu in diesem Beitrag.

Wie werden die Zuschüsse besteuert?

Grundsätzlich werden Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Ausnahmen gibt es, wenn es sich beispielsweise um außerordentliche Einkünfte handelt, da diese unter gewissen Umständen ermäßigt besteuert werden können und der Steuerpflichtige somit von einem Steuervorteil profitieren kann. Diesbezüglich wurde durch einen Steuerpflichtigen ein Einspruch angestrebt, da dieser der Meinung war, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelte und somit die ermäßigte Besteuerung zum Tragen kommen sollte. Das beklagte Finanzamt war jedoch anderer Meinung, sodass der Sachverhalt gerichtlich geklärt werden musste.

Außerordentliche oder laufende Einkünfte?

Der Einzelunternehmer trug vor, dass es sich bei den Corona-Hilfen um außerordentliche Einkünfte handeln müsse, da diese als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einkünfte gezahlt wurden. Eine ermäßigte Besteuerung käme aus Sicht des Klägers somit in Betracht.

Das zuständige Finanzgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht, da es nach der Auffassung des Gerichtes unerheblich sei, ob es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einkünfte handle. Viel mehr sei die Frage wichtig, ob es sich um eine Zusammenballung von Einkünften für mehrere Jahre handle. Dies konnte durch das Gericht nicht bestätigt werden, da der Einzelunternehmer die Corona-Hilfen gemeinsam mit entstandenen laufenden Einkünften aus dem Veranlagungsjahr erklärt hatte. Zusätzlich wurden nur die Corona-Hilfen angesetzt, die sich auf das entsprechende Veranlagungsjahr bezogen und nicht auf davor oder danach liegende Veranlagungszeiträume. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich somit nicht um außerordentliche Einkünfte.

Die Revision wurde in diesem Falle nicht zugelassen, da die Tatbestandsmerkmale für außerordentliche Einkünfte und die Zusammenballung von Einkünften ausreichend definiert waren.

Was sind außerordentliche Einkünfte?

Unter außerordentlichen Einkünften versteht das Steuerrecht Einkünfte, die nicht regelmäßig zufließen. In der Regel geht es dabei um seltene oder ungewöhnliche Geschäftsvorfälle. Zur Abmilderung der Steuerprogression, beispielsweise weil Einkünfte aus mehreren Jahren auf ein Steuerjahr entfallen, wurde die sogenannte Fünftelregelung geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine ermäßigte Besteuerung der Einkünfte.

Regelmäßig fallen außerordentliche Einkünfte beispielsweise bei Betriebsaufgaben oder -veräußerungen an. Im Zuge des Geschäftsvorfalls werden stille Reserven aufgedeckt, die über mehrere Jahre zusammengeballt wurden. Eine ermäßigte Besteuerung ist daher in diesen Fällen zulässig.

Was sind laufende Einkünfte?

Laufende Einkünfte sind alle die Einkünfte, die ein Einzelunternehmer im Rahmen seiner regulären Geschäftstätigkeit generiert. Hierzu zählen insbesondere der Verkauf von Waren, Speisen oder das Durchführen von Dienstleistungen. Immer abhängig von dem, was der Geschäftsbetrieb des Unternehmers hergibt. Corona-Hilfen laufen gemäß der vorgenannten Rechtsprechung ebenfalls unter laufende Einkünfte.

Fazit

Die gewährten Corona-Hilfen sind den laufenden Einkünften hinzuzurechnen und somit der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Dabei ist es egal, ob es sich um die Soforthilfe, die November-/Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe handelt. Keine der genannten Corona-Hilfen erfüllt die Merkmale der außerordentlichen Einkünfte. Das liegt daran, dass keine zusammengeballten Einkünfte generiert werden, da die Hilfen steuerrechtlich immer in dem Jahr angesetzt werden, in dem sie auch beantragt wurden. Die ermäßigte Besteuerung ist somit keine Option. Einzelunternehmer, die entsprechende Hilfen in Anspruch genommen haben, sollten daher immer im Hinterkopf behalten, dass die Auszahlungen voll steuerpflichtig sind und häufig für die Schließungszeiten die Betriebsausgaben deutlich geringer waren. Es macht daher grundsätzlich Sinn eine entsprechende Kapitalrücklage zu bilden, um hinterher nicht Schwierigkeiten zu kommen, wenn die Steuer durch das Finanzamt festgesetzt wird.