Ausgabepflicht von Kassenbelegen kann bei Vorliegen von sachlichen Härten entfallen

Die neue Belegausgabepflicht und ihre Ausnahmen

Seit dem 01. Januar 2020 ist sie da. Gemäß § 146a Absatz 2 AO und der zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Kassensicherungsverordnung muss jeder Verkäufer die Belegausgabepflicht erfüllen. Die Kritik, die nicht lange auf sich warten ließ, veranlasste den Deutschen Bundestag, Ausnahmen von der neuen Regelung zuzulassen, wenn besondere Gründe dies erfordern.

Was regelt die Belegausgabepflicht?

Durch manipulierte Kassenbelege entgehen dem deutschen Fiskus jedes Jahr hohe Steuereinnahmen. Nicht nur in der Gastronomie ist der Argwohn einer Finanzbehörde geweckt, wenn die Steuerpflichtigen ihre Kassenbelege bei einer Prüfung vorlegen. Auch auf dem Wochenmarkt oder beim Bäcker wird selten oder gar nicht ein Bon als Nachweis über die gekauften Waren ausgestellt. Der Möglichkeit, Umsatzeinnahmen gegenüber der Finanzbehörde zu verschweigen und damit Steuern zu sparen, war bis zum Ende des letzten Jahres kein Riegel vorgeschoben. Auch wenn die Großzahl der Steuerpflichtigen Bareinnahmen korrekt versteuert, geht der Bundesrechnungshof in seiner Analyse davon aus, dass dem Staat durch die Bargeldumsätze, die nicht registriert sind, jährlich Steuereinnahmen entgehen, die sich im zweistelligen Milliardenbereich befinden.

Die seit dem 01. Januar 2020 geltende Bonpflicht soll weitere Steuerhinterziehungen in diesem Bereich unterbinden. Dem steuerpflichtigen Verkäufer ist es freigestellt, ob er den Bon elektronisch oder in Papierform an den Kunden ausstellt. Wichtiger ist es, dass der Beleg zeitnah zu dem Geschäftsvorgang erstellt wird. Hierdurch soll der zeitliche Zusammenhang deutlich gemacht werden.

In welchen Fällen besteht keine Belegausgabepflicht?

Die Regelungen zur Belegausgabepflicht gerieten schnell in die Kritik. Ansatzpunkte hierfür waren die zusätzlichen Ausgaben, die die Steuerpflichtigen für mehr Papier aufwenden mussten und die negative Haltung der Umweltschützer, die bemängelten, dass für die vielen Kassenbelege unnötig Bäume gefällt werden müssten. Des Weiteren wurde von den Steuerpflichtigen ausgeführt, dass das Ausstellen eines Belegs z.B. nicht möglich sei, wenn eine Kasse defekt ist oder gerade der Strom ausgefallen sei. Als weiteres Argument führten die Kritiker an, dass die Entsorgung des zusätzlichen Papiers zu hohe Kosten verursachen würde.

Eine Anfrage im Deutschen Bundestag führte zu einer Klarstellung. Die Bundesregierung erklärte, dass die Steuerpflichtigen, die nach der neuen Regelung einen Kassenbon ausstellen müssten, von ihrer Belegausgabepflicht absehen könnten, wenn dies für sie mit einer sachlichen Härte verbunden wäre. Zur Konkretisierung der sachlichen Härte führte die Bundesregierung an, dass eine solche vorläge, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sei:

Der Beleg kann infolge eines Stromausfalls oder eines Wasserschadens nicht ausgestellt werden.

Die Belegausgabe-Einheit (z.B. Kasse) ist ausgefallen.

Es besteht ein konkreter Sachverhalt – z.B. Warteschlange im Ladenlokal -, der es dem Steuerpflichtigen unzumutbar macht, seiner Belegausgabepflicht nachzukommen.

Bei Vorliegen der letzten Voraussetzung kann der Steuerpflichtige bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde beantragen, dass er von der Bonpflicht befreit wird. In den anderen Fällen obliegt die Entscheidung über das Vorliegen einer sachlichen Härte der Entscheidung des Finanzamts.