Herabsetzung der Sondervorauszahlung für Ust

Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz

Baden-Württemberg gestattet die Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung. Empfohlen wird, den Antrag über Elster zu stellen (Pressemitteilung v. 25.03.2020).

In Bayern wird den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag ebenfalls die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020 zurückgezahlt. Praktischer Hinweis: Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung ei-ner berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „Ust 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Quelle: (Pressemitteilung Nr. 057 v. 23.03.2020)

Steuerpflichtige in Berlin, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, können in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Finanzamt ebenfalls einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Hierfür soll die Meldung zur Sondervorauszahlung (1/11) ggf. mit dem Wert 0,00 € – möglichst auf elektronischem Wege berichtigt werden. Hierbei soll das Freitextfeld zur Begründung der wirtschaftlichen Ausnahmesituation im Unternehmen genutzt werden (Hinweis StBK Berlin).

Ab sofort können auch von den Folgen der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige in Brandenburg bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“. Bereits gezahlte Beträge werden in voller Höhe erstattet. Quelle: (Pressemitteilung vom 24.03.2020)

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmer können auch in Bremen einen Antrag auf Erstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bzw. auf Verzicht der Erhebung der Sondervorauszahlungen im Billigkeitswege stellen. Die Anträge sind an das zuständige Finanzamt Bremen bzw. Bremerhaven zu richten und sollen Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang sich die Umsätze aufgrund der Corona-Krise (voraussichtlich) verringern werden (Schreiben vom Senator für Finanzen v. 27.03.2020).

Das Land Hessen setzt auf Antrag die 2020 gezahlte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer auf „Null“ herab, so dass getätigte Sondervorauszahlungen erstattet werden. Den Antrag können Steuerpflichtige formlos oder über ELSTER stellen. Quelle: (Pressemitteilung vom 19.03.2020).

Auch in Mecklenburg-Vorpommern kann bei wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen die bereits getätigte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer auf Antrag kurzfristig ganz oder teilweise zurückerstattet werden (Pressemitteilung v. 25.03.2020).

Steuerpflichtige in Niedersachen können die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung ebenfalls beantragen. Dies kann aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden. Inwieweit das der Fall ist, muss gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden (Pressemitteilung).

Auch Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf „Null“ fest: Eine Anleitung finden Sie hier.

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat ebenfalls mitgeteilt, dass sich betroffene Unternehmen die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabsetzen lassen können. Quelle: (Pressemitteilung v. 25.03.2020). Eine Anleitung finden Sie hier.

Auch im Saarland können Unternehmen auf Antrag geleistete Sondervorauszahlungen zurückfordern (Pressemitteilung vom 23.3.2020).

In Sachsen können Steuerpflichtige die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung formlos beantragen (Pressemitteilung v. 23.03.2020).

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise Betroffene, können auch in Sachsen-Anhalt die Herabsetzung der Sondervorauszahlung für Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beantragen. Der Antrag kann formlos oder über Elster an das Finanzamt übermittelt werden. (Quelle: Finanzministerium Sachsen-Anhalt)

Auch in Schleswig-Holstein wird es wohl möglich die Herabsetzung der Ust-Sondervorauszahlung zu beantragen, sofern Betroffene nachweisen können, nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen zu sein (Information der StBK Schleswig Holstein).

Auch in Thüringen wird auf die Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag verzichtet bzw. die bereits geleistete Sondervorauszahlung auf Antrag erstattet. Zum Antrag gelangen Sie hier.

Hinweis: Entsprechend der Grundsätze des Abschnitts 18.4 Abs. 4 UstAE kann die Finanzverwaltung die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UstDV niedriger festsetzen. Eine Auswirkung auf die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist demnach durch einen Herabsetzungsantrag nicht zu erwarten. Die Dauerfristverlängerung erlischt erst durch den Widerruf der Finanzverwaltung.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.