Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020 Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze

Seit dem 01. Januar 2020 gilt für Kleinunternehmer eine neue Regelung. Die Reform betrifft die Anhebung der Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr.

Die Regelungen zur Kleinunternehmerschaft sind in § 19 UStG gesetzlich fixiert. Nach der Bestimmung darf ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in seinen Ausgangsrechnungen ausweisen. Er erstellt keine Umsatzsteuervoranmeldungen und führt keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Ihm obliegt die Pflicht, eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einzureichen, in welcher er Angaben zu der Kleinunternehmerschaft macht. Im Gegenzug kann ein Kleinunternehmer keine Vorsteuerbeträge aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist an das Unterschreiten bestimmter Umsatzgrenzen geknüpft.

Vor der seit diesem Jahr geltenden Neuregelung wurde derjenige Unternehmer als Kleinunternehmer eingestuft, dessen Bruttoumsätze inklusive einer darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangen Jahr unter 17.500 EUR lagen und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten werden. Die Regelung umfasst alle Umsätze auf Warenverkäufe und Dienstleistungen, die im Inland ausgeführt werden.

Die Kleinunternehmergrenze wird zum 01. Januar 2020 angehoben

Die Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes III im November 2019 sah mit der Anhebung der Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr auch eine Änderung zur Kleinunternehmerregelung vor. Zum 01. Januar 2020 wurde die Umsatzgrenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Bruttoumsatzgrenze für das laufende Jahr (50.000 EUR) bleibt unverändert bestehen.

Die Neuregelung ist erstmals auf Umsätze aus dem Jahr 2019 anwendbar. Die Umsatzsteuerpflicht wird immer für ein Kalenderjahr festgelegt. Stellte ein Unternehmer am 01. Januar 2020 fest, dass der Bruttoumsatz für das abgelaufene Kalenderjahr unter 22.000 EUR lag und im Jahr 2020 die Bruttoumsatzgrenze von 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreitet, erlangt er automatisch den Status eines Kleinunternehmers. Entscheidend für das Unter- oder Überschreiten der Umsatzgrenze ist, zu welchem Zeitpunkt der Umsatz dem Unternehmer zugeflossen ist. Hat der Unternehmer z.B. im Dezember 2019 eine Rechnung erstellt, die Anfang Januar 2020 bezahlt wurde, ist der Umsatz dem Jahr 2020 zuzurechnen.

Von welchen Vor- und Nachteilen profitiert ein Kleinunternehmer?

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung profitiert der Unternehmer von den folgenden Vorteilen:

Durch die Kleinunternehmerregelung hat der Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil, wenn er seine Waren an Privatpersonen und an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer verkauft.

Ein Kleinunternehmer wird mit weniger bürokratischem Aufwand belastet, da er keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

Nachteilig wirkt es sich für den Kleinunternehmer aus, wenn sein Unternehmen Investitionen oder andere Ausgaben tätigt, die mit hohen Umsatzsteuerbeträgen belastet sind. Unterläge er der Regelbesteuerung, könnte er die Umsatzsteuer aus allen Eingangsrechnungen als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Mit dem Kleinunternehmerstatus ist ihm diese Möglichkeit verwehrt.

Option zum Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung

Die Einstufung zur Kleinunternehmerschaft erfolgt automatisch, wenn die Umsatzgrenzen von 22.000 EUR im vorangegangen Jahr bzw. 50.000 EUR im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurden. Für den Unternehmer ist diese Regelung aber nicht von vornherein bindend. Er kann gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung erklären, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 UStG). Der Unternehmer kehrt dann zur Regelbesteuerung zurück. Nimmt der Kleinunternehmer diese Möglichkeit nicht wahr, ist er für mindestens fünf Jahre an den Status gebunden. In dieser Zeit darf er keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und kann keine Vorsteuerbeträge geltend machen.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bringt insbesondere Existenzgründern Vorteile, wenn geringen Umsatzerlösen ein hoher Investitionsaufwand entgegensteht.