Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2019 verlängert

Bundesregierung verschiebt die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019

Wer Einkünfte erzielt, die der Einkommensteuer unterliegen, muss jährlich seine Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung geht aus § 149 AO (Abgabenordnung) hervor. Die Rechtsvorschrift unterscheidet danach, ob ein Steuerpflichtiger seine Steuern ohne fachliche Unterstützung erklärt, oder ob er einen Steuerberater mit der Erstellung und Abgabe seiner Steuererklärungen beauftragt.

Aufgrund der anhaltenden Corona-Epidemie hat die Große Koalition am 17. Dezember 2020 eine Änderung der bisherigen Gesetzeslage beschlossen.

Abgabefrist für durch einen Steuerberater angefertigte Steuererklärungen (VZ 2019)

Ein Steuerpflichtiger, der für die Erstellung seiner Steuererklärungen 2019 keine fachliche Unterstützung sucht, hat bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, seinen Einnahmen gegenüber dem Finanzamt zu erklären (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO). Die Steuerklärungen 2019 musste demnach bis spätestens 31. Juli 2020 beim Finanzamt sein.

Konnte der Termin 31. Juli 2020 aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden, gibt das Finanzamt dem Antrag auf eine Fristverlängerung statt und teilt dem Steuerpflichtigen einen neuen Abgabetermin mit. Im Einzelfall entscheidet der zuständige Finanzbeamte, ob er die Gründe des Steuerpflichtigen für eine Fristverlängerung anerkennt und diese gewährt.

§ 149 Absatz 3 AO verschiebt die Abgabefrist für Steuererklärungen und Feststellungserklärungen, die durch einen Steuerberater erklärt werden, auf den 28. Februar des zweiten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt.

Beispiel

Ein Steuerberater erstellt die Körperschaftsteuererklärung 2019 für eine GmbH. Nach der alten Gesetzeslage hat er hierfür eine Abgabefrist bis zum 28. Februar 2021.

Änderung der aktuellen Gesetzeslage durch den Beschluss der Großen Koalition

Wegen der anhaltenden Corona-Epidemie hat die Bundesregierung eine Änderung der Abgabefrist für Steuererklärungen beschlossen, die durch einen Steuerberater erstellt werden.

Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) war zunächst vorgesehen, die Abgabefrist um einen Monat – also bis zum 31. März 2021 – zu verlängern. Die Große Koalition ging in ihrer Entscheidung noch einen Schritt weiter. Sie verlängerte die Abgabefrist für durch einen Steuerberater angefertigte Steuererklärungen auf den 31. August 2021. Das BMF hat die neue Regelung bestätigt.

Die Änderung der aktuellen Gesetzeslage bezieht sich nur auf die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019. Ob auch für die Steuererklärungen 2020 eine Verlängerung der Abgabefrist beschlossen wird, wenn diese von einem Steuerberater angefertigt werden, ist derzeit noch nicht geregelt.

Stundungsfrist wird ebenfalls verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat am 04. Dezember 2020 auch die Stundungsmöglichkeiten für die Begleichung einer Steuerschuld verlängert, wenn die negative wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen unmittelbar auf die Folgen der Corona-Epidemie zurückzuführen ist.

Den Antrag auf Stundung kann der Steuerpflichtige bei dem für sich zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2021 abgeben. Das Bundesfinanzministerium hat seine Finanzämter bei Vorliegen der Voraussetzung (negative wirtschaftliche Situation ist coronabedingt eingetreten) angewiesen, dem Antragsteller eine Stundung bis zum 30. Juni 2021 zu ermöglichen.

Was passiert bei einer verspäteten Abgabe?

Wer eine Steuererklärung abgeben muss und dieser Verpflichtung nicht oder erst nach dem Abgabetermin nachkommt, muss mit Sanktionen seitens des Finanzamts rechnen.

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, der 10 % der festgesetzten Steuer beträgt. Im Höchstfall darf der Verspätungszuschlag 25.000 Euro nicht überschreiten. Für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 wird in jedem Fall ein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn diese nicht binnen 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums beim Finanzamt eingegangen ist.

Durch den Beschluss der Großen Koalition hat sich dieser Termin auf den 31. März 2021 verschoben.