Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

GKV informiert über Verlängerung der Erleichterung für Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 76 Abs. 3 SGB IV). Steuerberater sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG und § 28h SGB IV bei Beauftragung durch den Mandanten vertretungsbefugt.

Quelle: IHK München, Ratgeber

Der GKV hat am 19.01.2021 darüber informiert, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen zu stunden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde.

Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 ge-stundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.

Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen ein-schließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.

Der GKV bittet darum, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021– soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren.

Quellen und weitere Informationen:

GKV Rundschreiben 2021/053 vom 19.01.2021
Information des GKV Spitzenverbandes vom 19.05.2020
Mitteilung des GKV Spitzenverbandes vom 25.03.2020

Verschiedene Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Den Anträgen soll einfach und unbürokratisch nachgekommen werden.

Quelle und weitere Informationen:

Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Berufsgenossenschaften im Bereich des Handwerks

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.