Kurzarbeitergeld

Coronabedingte Änderungen zum Kurzarbeitergeld

Im Juni 2020 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung beschlossenen Coronabedingten Steuerhilfegesetz zugestimmt. Insbesondere sehen die neuen Regelungen einen steuerfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld und eine Corona-Prämie vor. Auch diese Zahlung wird bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gewährt.

Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Meldet ein Betrieb Kurzarbeit an, können die Beschäftigten mit dem Kurzarbeitergeld eine Lohnersatzleistung beantragen, die steuerfrei gewährt wird. Erhöht der Arbeitgeber die Zahlung mit einem freiwilligen Zuschuss, musste der Arbeitnehmer diesen bisher versteuern.

In der Sozialversicherung gelten die Arbeitgeberzuschüsse bis zu einer Grenze von 80 % des letzten Nettogehalts als beitragsfrei.

Die Regelungen des Steuerhilfegesetzes knüpfen an die Vorgaben des Sozialversicherungsrechts an. Dies bedeutet, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für einen vorübergehenden Zeitraum steuerfrei gestellt werden.

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ist nur beschränkt steuerpflichtig

Mit dem Beschluss des coronabedingten Steuerhilfegesetzes ist es einem Arbeitgeber möglich, das Kurzarbeitergeld seines Arbeitnehmers um 80 % des letzten Nettogehalts aufzustocken, ohne dass dieser den Zuschuss versteuern muss. Zahlt der Arbeitgeber mehr als 80 % des letzten Nettogehalts, unterliegt der Differenzbetrag der Steuer.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer bezieht Kurzarbeitergeld. Sein letztes Nettogehalt vor dem Bezug der Lohnersatzleistung betrug 1.300 Euro. Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leisten, der bis zu einem Betrag von 1.040 Euro (80% des letzten Nettogehalts) steuerfrei ist. Zahlt der Arbeitgeber z.B. das volle letzte Nettogehalt, muss der Arbeitnehmer den Differenzbetrag von 260 Euro versteuern.

Die Änderung der Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld gelten für die Lohnzahlungsräume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 01. Januar 2021 enden.

Für jene Zeiträume, in denen der Arbeitgeber von einer vollen Steuerpflicht seines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers ausging, muss er eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vornehmen und den Zuschuss bis zu 80 % des letzten Nettogehalts als steuerfrei behandeln. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers werden die steuerfrei gezahlten Zuschüsse in der Zeile 15 eingetragen.

Wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter zwischenzeitlich beendet, ist keine Korrektur der Lohnsteuerabzugs mehr möglich. Hier wird der bis zu 80 % des letzten Nettogehalts steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld innerhalb der Einkommensteuerveranlagung von dem Finanzamt berücksichtigt.

Steuerfreie Grenze für den Corona-Bonus liegt bei 1.500 Euro

Hat ein Arbeitgeber in der Zeit vom 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 Unterstützungen in der Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt, werden diese Zuwendungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro als steuerfreier Bezug gewährt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlungen aufgrund der Coronakrise geleistet wurden und der Arbeitgeber den Zuschuss über den ohnehin geschuldeten Lohn hinaus bezahlt hat.

Mit diesem Beschluss hat der Gesetzgeber den Weg für den steuerfreien Corona-Bonus geebnet. Das Bundesfinanzministerium stellt unmissverständlich klar, dass diese Regelung sich auch die Sachleistungen eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer beziehen, wenn deren Wert 1.500 Euro nicht überschreitet und eine zusätzliche Leistung zum Arbeitslohn darstellt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt der Bezug des steuerfreien Corona-Bonus bis zum 30. Juni 2021. Wurde der Bonus bereits im Jahr 2020 bezahlt und von der Steuer freigestellt, unterliegt jener Zuschuss, den der Arbeitgeber in der ersten Hälfte des Jahres 2021 gewährt, der Steuer.