Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbstständige

NRW nimmt Rückmeldeverfahren wieder auf

Das Kabinett hat weitere Eckpunkte über Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige beschlossen (vgl. BMWi, BMF: Pressemitteilung vom 23.03.2020).

Kernpunkt: Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Die beschlossenen Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ finden Sie hier.

Das BMWi hat eine Übersicht über die Unterstützungen für Unternehmen veröffentlicht.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Das BMWi hat dort unter anderem nützliche Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm zusammengestellt. Beachten Sie dabei insbesondere, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe des Bundes abgedeckt werden. Damit auch insofern die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung, und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Anträge für die Soforthilfe des Bundes sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. (BMWi)

Eine Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern finden Sie hier.
(Die genannten Ansprechpartner können sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen kontaktiert werden). (Quelle: BMF)

Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Landesregierungen über ggf. darüberhinausgehende Hilfsmaßnahmen in Ihrem jeweiligen Bundesland. Einen Anhaltspunkt kann folgende Zusammenstellung liefern: https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/

Hinweis: Das LG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist (Beschl. v. 23.04.2020, Az. 39 T 57/20).

Nordrein-Westfalen hatte das laufende Rückmeldeverfahren bis zur Klärung offener Punkte mit dem Bund angehalten (vgl. Näheres: hier). Nachdem Nordrhein-Westfalen sich beim Bund für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe eingesetzt hat, wird das Rückmeldeverfahren vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30.11.2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen müssen bis zum 31.03.2021 erfolgen. Die Verbesserungen im Überblick und weitere Informationen finden Sie hier. Weite Fragen beantwortet die Hotline zum Rückmeldeverfahren unter: 0211/7956 4995.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.