Steuerzahlungen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 wurde durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2020 ergänzt. Demnach gilt u.a.:

a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

In den genannten Fällen können Steuerpflichtige über den 30.06.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den genannten Fällen verzichtet werden.

b) Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01 2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

c) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

Ferner haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder auf Erleichterungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Gewerbesteuer geeinigt:

Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse bei ihrem Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Hinweis: Das BMF hat in diesem Zusammenhang auch einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht. Hier geh es zum FAQ „Corona“ (Steuern) (Stand: 28.12.2020).

Quellen:

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. (Quelle: Zoll Online, Fachmeldungen)
Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.