Arbeitsschutz

Neue Arbeitsschutzverordnung des BMAS in Kraft getreten

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist am 27.02.2021 in Kraft getreten.

Sie gilt zunächst befristet bis zum 15.03.2021.

Die Verordnung enthält zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewähr-leisten. Im Einzelnen:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Daneben gelten die bislang bestehenden Arbeitsschutzregelungen fort:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Weitere Informationen und ein FAQ-Katalog sind auf den Seiten des BMAS abrufbar.

Grundsätzliches:

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des Robert Koch Instituts.

Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Das BMAS hat am 16.04.2020 gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Es handelt sich um einen neuen betrieblichen Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Corona-Virus beschreibt. Im Fokus stehen dabei vor allem kleinere Betriebe, die im Gegensatz zu größeren Einheiten nicht auf eigene Spezialisten in diesen Fragen zurückgreifen können.

Die DGUV hat zudem klargestellt, dass es sich bei einer SARS-CoV-2-Infektion in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall handele. Aufgrund der Einstufung zur Pandemie durch die WHO stelle COVID-19 eine Allgemeingefahr dar. Von einer Allgemeingefahr sei auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen etwa durch eine Epidemie mehr oder minder gleich bedroht seien. Es liege dann kein Arbeitsunfall vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht habe, von der ein Versicherter sich zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre. Die Betroffenheit ergebe sich daher unabhängig von der versicherten Tätigkeit.

Das BMAS hat die neue SARS-CoV2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft. Sie konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.

Quellen und weitere Informationen:

BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie,
BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationen des BMAS
Informationen der VBG
Informationen der DGUV

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.