Hilfe für Studierende

Hilfe für Studierende wird um einen Monat verlängert

Studentinnen und Studenten steht die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen – auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits.

Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden.

Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten konnten den Studienkredit seit Juni beantragen.

Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit.

Ursprünglich war die Überbrückungshilfe als Zuschuss für die Monate Juni, Juli und August vorgesehen. Sie wird nun um einen weiteren Monat zu verlängert. Betroffene Studierende können den Zuschuss auch für den September bei ihrem Studierendenwerk vor Ort online beantragen.

Quelle:

Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung v. 30.04.2020;
Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung v. 20.08.2020

Ferner hat der Bundesrat am 15.05.2020 dem vom Bundestag am 07.05.2020 beschlossenen „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“ zugestimmt.:

Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden – vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020.

Das Gesetzt enthält Verbesserungen für BAföG-Empfängerinnen und Empfänger: Sie richten sich speziell an solche Studierende, die sich in der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren: Arbeiten sie in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, dann können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken.

Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Quelle:

Deutscher Bundestag, Kurzinformation v. 07.05.2020

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.