Mietzahlungen
Ergänzende Hinweise und FAQ-Katalog des BMJV
Für Mietverhältnisse gilt ein Kündigungsverbot des Vermieters
(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).
Im Einzelnen gilt:
- Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden.
- Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen.
- Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.
- Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
- Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.
Quelle und weitere Informationen:
BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)