Mietzahlungen

Ergänzende Hinweise und FAQ-Katalog des BMJV

Für Mietverhältnisse gilt ein Kündigungsverbot des Vermieters
(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).

Im Einzelnen gilt:

  • Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden.
  • Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen.
  • Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.
  • Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  • Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:

BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.