Erleichterte Formvorschriften

Ergänzende Hinweise und FAQ-Katalog des BMJV

Im Gesellschaftsrecht gelten Erleichterungen bei bestimmten gesetzlichen Formvorschriften.
(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 2, Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 570 f.).

Im Einzelnen gilt:

  • Für Aktiengesellschaften (AG) sowie für KGaA, SE und VVaG wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine vollständig virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorstand auch bei einer Präsenzhauptversammlung eine elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe der Aktionäre ermöglichen, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein.
  • Des Weiteren kann eine Hauptversammlung mit verkürzter Frist (21 statt 30 Tage) einberufen werden.
  • Bei der AG und KGaA kann die Hauptversammlung auch nach Ablauf der Achtmonatsfrist innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden.
  • Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne einen Beschluss der Hauptversammlung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein.
  • Für die GmbH wird abweichend von der bisherigen Regelung die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine schriftliche Beschlussfassung zu ermöglichen.
  • Für Genossenschaften werden ebenfalls Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen geschaffen, also insbesondere für die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung.
  • Der Vorstand wird zudem ermächtigt, wie bei der AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen vorzunehmen.
  • Schließlich wird sichergestellt, dass ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt werden kann.
  • Im Umwandlungsrecht wird die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Damit soll sichergestellt werden, dass Umwandlungsmaßnahmen nicht aufgrund der Be-schränkungen der Versammlungsmöglichkeiten scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann.
  • Die Zwölf-Monats-Frist läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.
  • Bei Vereinen und Stiftungen bleibt ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
  • Künftig sollen auch ohne entsprechende Satzungsregelung virtuelle Mitgliederversammlungen möglich sein, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können.
  • Mitgliedern soll auch ermöglicht werden, ihre Stimmen schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung abzugeben.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften gilt, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt, um im Falle des Auslaufens der Bestellung von WEG-Verwaltern einen verwalterlosen Zustand aus-zuschließen.
  • Um die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, gilt der zuletzt be-schlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Die Regelungen treten am 28.3.2020 in Kraft.

Sie sind zunächst auf das Jahr 2020 befristet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Geltung der Rege-lungen falls erforderlich um ein Jahr bis Ende 2021 durch Rechtsverordnung des BMJV zu verlängern.

Quelle und weitere Informationen: BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.