Kassensysteme

Mehrere Länder veröffentlichen Klarstellungen zum am 11.09. veröffentlichten BMF-Schreiben, wonach die Nichtbeanstandungsregelung am 30.09. ablaufe

Grundsätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Kassensysteme seit dem 01.01.2020 mit einer vom BSI „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Da sich die Marktreife von TSE-Systemen verzögerte, wurde der gesetzliche Startzeitpunkt von Bund und Ländern im letzten Jahr untergesetzlich verschoben (BMF-Schreiben vom 06.11.2019: Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020).

Das BMF teilte unterjährig mit, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsfrist sehe.

Aber bei einigen Bundesländern scheint die Kritik aus der Praxis (auch durch den DStV vorgebracht) Gehör gefunden zu haben. Einige Landesfinanzministerien gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen.

Sie weisen aber darauf hin, dass die technisch notwendige Anpassung und Aufrüstung der Kassen nichtsdestotrotz umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Hier finden Sie die Erlasse bzw. Mitteilungen mit den von den jeweiligen Ländern festgelegten Voraussetzungen für:

Achtung: Das BMF hat als Reaktion auf die Ländererlasse per Newsletter vom 11.9.2020 ein Schreiben an die Länder (datierend auf den 18.8.2020) veröffentlicht, welches darauf hinweist, dass die Frist der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 6.11.2019 nach dem 30.9.2020 ausläuft. Ab dem 1.10.2020 sei jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.

Niedersachsen hat bereits am 11.9.2020 mitgeteilt, dass die zuvor in seinem Informationsschreiben veröffentlichten zeitlichen Erleichterungen bis März 2021 sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen Hinweis des BMF vom 18.8.2020 im Einklang stehen und – weiterhin – uneingeschränkt gültig sind (vgl. Mitteilung des Landesamtes für Steuern Niedersachen).

haben inzwischen ebenfalls mitgeteilt, dass ihre zuvor veröffentlichten Erlasse bzw. Allgemeinverfügungen weiterhin Gültigkeit besitzen. Die Begründungen gleichen der Klarstellung von Niedersachsen.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.