Arbeitslosengeld

Bundesregierung beschließt Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung

ALG I

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld zu verlängern. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt und derzeit geringerer Aussichten auf eine neue Beschäftigung sollen diejenigen unterstützt werden, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte.

Quelle und weitere Informationen:

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information des BMAS vom 14.05.2020,
Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020,
Information des BMAS vom 29.04.2020;
Sozialschutz-Paket II, BGBl. 2020 I S. 1055

ALG II (Grundsicherung)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn Menschen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und keine vorrangigen Hilfen greifen. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Hier wird infolge des Coronavirus ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Sozialhilfe gewährt.

Das Bundeskabinett hat die vereinfachten Zugangsbedingungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Das heißt unter anderem: Die Vermögensprüfungen werden weiterhin nur sehr eingeschränkt durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.

Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31.12.2020 zu verlängern. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmern durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert werden.

Das Bundeskabinett hat die vom Koalitionsausschuss am 25.08.2020 beschlossene Erleichterung zügig aufgegriffen und die Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung am 09.09.2020 beschlossen. Die Verlängerung bis zum 31.12.2020 umfasst die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.

Quelle und weitere Informationen:

Informationen der Bundesregierung vom 17.06.2020
Informationen des BMAS
Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020
Pressemitteilung des BMAS vom 09.09.2020

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.