Corona-Steuerhilfegesetz

Ergebnisse des Bundeskabinettsbefassung v. 06.05.2020

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden. Siehe auch: Umsatzsteuersatz für Gastronomiegewerbe
  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UstG in § 27 Absatz 22 UstG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurz-arbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr ge-zahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozi-alversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankom-men. Darauf hat sich das Bundeskabinett am 06.05.2020 verständigt.
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.

Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Bundeskabinett nun von den Koalitionsfraktionen in den Bundes-tag eingebracht und zügig behandelt werden.

Quellen:

www.bundesregierung.de v. 06.05.2020;

BMF, Pressemitteilung v. 06.05.2020 bebst Verweis auf den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.