Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Fristverlängerung bis zum 31.01.2021 in bestimmten Fällen

Mit dem sog. COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I vom 27.03.2020, S. 569 f.) sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen geschützt werden.

Vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund der Fülle der Anträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe die Auszahlungen an die betroffenen Unternehmen bis zum Jahresende oder darüber hinaus verzögern können, hat der Bundestag am 17.12.2020 eine Ergänzung des COVInsAG zur Insolvenzantragspflicht beschlossen, die am 18.12.2020 vom Bundesrat gebilligt wurde (vgl. Artikel 10 COVInsAG). Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt soll kurzfristig erfolgen.

Nach dem nun verabschiedeten § 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 COVInsAG vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt für die Geschäftsleiter solcher Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unter-nehmen ausgesetzt werden, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlang bare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist, die Auszahlung also nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Bereits zuvor war für überschuldete Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

Der Bundesrat hatte dazu am 18.9.2020 diese Verlängerung der Ausnahmeregel für betroffene Unternehmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am 17.9.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt. Diese Verlängerung gilt allerdings nur für Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden (Information der Bundesregierung vom 18.9.2020).

Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten.

Im Einzelnen gilt nun:

  • Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wird ausgesetzt. Die Regelung gilt rückwirkend auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2020.

Ausnahme: Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Gesetzliche Vermutungsregelung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

  • Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung an-zusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Quelle und weitere Informationen:

BMJV Information vom 18.09.2020
BMJV Pressemitteilung vom 16.03.2020
BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.