Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe/Dezemberhilfe“

Antragstellung für die Dezemberhilfe ab sofort möglich sowie Berechnungstool für die Praxis von DStV und BStBK

Seit dem 25.11.2020 ist die Antragstellung über die Online-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Ab sofort können auch die Anträge für die Dezemberhilfe gestellt werden. Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden, ebenfalls unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

DStV und BStBK haben zur Unterstützung in der Praxis ein Excel-Tool zur Feststellung der Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit vom Lockdown für die November- und Dezemberhilfe bereitgestellt.

Das BMWi hat in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen einen FAQ-Katalog zur Novemberhilfe mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt.

Der FAQ-Katalog liegt in einer aktualisierten Fassung vor. Die Anpassungen sind dort kursiv kenntlich gemacht. Enthalten sind unter anderem Klarstellungen und Verfahrenserleichterungen, für die sich u.a. der DStV stark gemacht hatte, wenn es etwa um den Nachweis des erforderlichen Umsatzrückgangs geht (vgl. Ziff. 3.6 des Katalogs):

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen, die Auswertung einer Debitorenliste (z.B. durch ABC-Analyse), die Analyse von Erlöskonten sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Umsatzaufstellungen sind insbesondere dann geeignet, wenn sie branchenspezifisch erfolgen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Umsatz mit Branchen, die in der jeweiligen Schließungsverordnung genannt werden, ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Jahres gesetzt wird. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. der indirekten Betroffenheit (über Dritte) einzelner Aufträge oder Rechnungen kann eine Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten erfolgen.

Achtung: Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 50.000 Euro ist, reicht abweichend von der Gesamtbetrachtung des Kalenderjahres 2019 aus Vereinfachungsgründen der Nachweis einer indirekten Betroffenheit auch durch Betrachtung des 4. Quartals 2019 aus, wenn der Gesamtumsatz für dieses Quartal im Verhältnis zum Jahresumsatz 2019 innerhalb einer Spanne von 15 bis 35% liegt.

Mit der sog. Novemberhilfe soll allen Unternehmen, die von den befristeten Schließungen im November betroffenen sind, durch ein besonderes Antragsverfahren zur anteiligen Umsatzerstattung geholfen werden. (Siehe dazu die grundsätzlichen Informationen unten.)

BMWi und BMF haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen (gemeinsame Pressemitteilung vom 13.11.2020):

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Indirekt bzw. mittelbar betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker, Bühnenbauer und Beleuchter. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Antragsverfahren

Anträge sollen noch im November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Die elektronische Antragstellung muss hierbei wie bei den Überbrückungshilfen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.

Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

Achtung: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden sich auf dem ELSTER-Portal.

Antworten auf häufig gestellte Fragen werden in einem FAQ-Katalog zur Novemberhilfe gebündelt und regelmäßig aktualisiert.

Grundsätzliche Informationen zur Novemberhilfe:

Antragsberechtigt sind:

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt.

Förderung

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Zeitraum der Schließung in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Tagesumsatz im Oktober 2020 oder der tägliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

  • Beihilfen bis 1 Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerech-net. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Abschlagszahlung

Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung ist seit dem 25. November 2020 möglich.
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maß-nahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann

Quellen:

Informationsseite des BMWi zur Novemberhilfe
BMF, Pressemitteilung v. 5.11.2020.
Gemeinsame Pressemitteilung BMWI und BMF vom 13.11.2020

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.