Arbeitsunfähigkeit

Möglichkeit der telefonischen AU-Bescheinigung bei leichten Atemwegsbeschwerden soll weiter zulässig.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die zuletzt bis zum 18.05.2020 befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nochmals verlängert wird, und zwar bis zum 31.05.2020. Danach soll die Regelung auslaufen.

Die Regelung gilt bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen. Hier darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese die Ausstellung einer AU-Bescheinigung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese sodann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Quelle:
Information des Gemeinsamen Bundesausschusses
Weitere allgemeine Informationen : BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.