Arbeitsschutz

Aktuelle Hinweise des BMAS zum neuen Arbeitsschutz-standard Covid 19

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des Robert Koch Instituts.

Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Das BMAS hat am 16.04.2020 gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Es handelt sich um einen neuen betrieblichen Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Corona-Virus beschreibt. Im Fokus stehen dabei vor allem kleinere Betriebe, die im Gegensatz zu größeren Einheiten nicht auf eigene Spezialisten in diesen Fragen zurückgreifen können.

Quellen und weitere Informationen:
BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie,
BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationen des BMAS
Informationen der VBG

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.