Steuerzahlungen

Aktualisierung des Links FAQ-Fragenkatalogs des BMF

Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020
wurden folgende Erleichterungen umgesetzt.

a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Hinweise:

  • Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht (Bayerisches Landesamt für Steuern). Das heißt, es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern gestellt werden.

Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Beachten Sie aber bitte die Ausführungen unter dem Stichwort: Lohnsteueranmeldung.

b) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Hinweis: Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EstG (i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG
(„erhöhte Vorauszahlungen 2019“) möglich. (Quelle: Rechtsauffassung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz gegenüber dem Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz)

Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Stundungsanträge für fällige Steuern nach dem 31.12.2020 bzw. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

c) Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Hinweis: Die Voraussetzungen „…nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen…“ sowie die weiteren Vorgaben der Erlasse orientieren sich an den Formulierungen aus „Katastrophen“-Erlassen der Vergangenheit (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.06.2013 zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden“).

Hinweis: Das BMF hat in diesem Zusammenhang auch einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht. Hier geh es zum FAQ „Corona“ (Steuern) (Stand: 06.05.2020).

Das entsprechende Formular des Finanzministeriums Baden-Württemberg finden Sie hier.

Das entsprechende Formular des Bayerischen Landesamt für Steuern finden sie hier.

Das entsprechende Formular der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin finden Sie hier. Beachten Sie den Hinweis zum Ausschluss des erteilten SEPA Lastschrifteinzugs bei Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. hier).

Das entsprechende Formular des Finanzministeriums Brandenburg finden Sie hier.

Das entsprechende Formular des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen finden Sie hier. Beachten Sie bei Stundungsanträgen für fällige Zahlungen aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung bei erteiltem SEPA-Mandat das Schreiben des Senators für Finanzen der Hansestadt Bremen.

Die entsprechenden Formulare der Steuerverwaltung Hamburg finden Sie hier.

In Hessen können viele Maßnahmen formfrei beantragt werden. Beachten Sie bitte die ausführlichen Hinweise hier.

Das entsprechende Formular des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier. Beachten Sie ferner das Erläuterungsdokument mit FAQ des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern, das gezielt Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet.

Das entsprechende Formular des Finanzministeriums Niedersachsen finden Sie hier.

Das entsprechende Formular der Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Das entsprechende Formular des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz finden Sie hier. Beachten Sie bitte auch die aktualisierten Hinweise des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz (Stand: 06.05.2020).

Betroffene im Saarland können laut Pressemitteilung ihr Anliegen formlos als E-Mail an ihr Finanzamt richten.

Das Finanzministerium Sachsen verweist in den FAQ, dass der Antrag formlos gestellt werden kann.

Das entsprechende Formular des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt finden Sie hier.

Das Formular des Finanzministerium Schleswig-Holsteins finden Sie hier.

Das entsprechende Formular des Finanzministeriums Thüringen finden Sie hier.

Quellen:
BMF-Schreiben vom 19.03.2020: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus,
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. (Quelle: Zoll Online, Fachmeldungen)
Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.