Sonderregelungen für Grenzpendler

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz

Wenn Arbeitnehmer, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Das Bundesministerium der Finanzen strebt an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.

Beachten Sie hierzu die Meldung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.04.2020.

Mit Schreiben vom 06.04.2020 hat sich das BMF zur Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg geäußert. Das Schreiben finden Sie hier.

Mit Schreiben vom 08.04.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 16.04.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 07.05.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien bekanntgegeben. Diese wurde mit BMF-Schreiben vom 26.05.2020 bis zum 30.06.2020 verlängert.

Mit Schreiben vom 25.05.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 12.06.2020 hat das BMF die entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekanntgegeben.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.