Zuschuss für betriebswirtschaftliche Beratung

Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderfähig

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt.

Die Ergänzung der Richtlinie ist am 3. April 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 31. Dezember 2020.

Corona-betroffene KMU können einen Antrag auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Der Zuschuss wird direkt auf das Konto des Beraters ausgezahlt.

Es handelt sich um eine Erweiterung des bestehenden Förderprogramms mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzung erfolgt, anders als die Förderung nach der bisherigen Rahmenrichtlinie, ausschließlich aus Mitteln des Bundes. Die Regelungen und Bedingungen einer (Teil-) Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) entfallen.

Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderfähig:

Steuerberater erfüllen die Beratereigenschaft nach der Rahmenrichtlinie (Förderung unternehmerischen Know-hows). Das BMWi hatte bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt, dass Steuerberater grundsätzlich für Beratungen nach der Richtlinie zugelassen sind (vgl. DStV-Information vom 15.01.2018). Es kommt hier (anders als bei anderen Beratungsunternehmen) nicht darauf an, dass mehr als 50% ihrer Umsätze aus dem Bereich der Unternehmensberatung kommen müssen. Die weiteren zu erfüllenden Qualitätsanforderungen können Steuerberater gegenüber dem BAFA neben den für alle übrigen Beratungsunternehmen geltenden Kriterien (z.B. besondere Zertifikate etc.) beispielsweise auch über die Nutzung von Programmen wie DATEV ProCheck oder eine Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel oder nach DIN ISO 9001 nachweisen (vgl. auch Wiesehütter in Stbg. 11/2018, S. 466 ff.). Berater müssen sich soweit noch nicht geschehen registrieren.

Zwischenzeitlich hat es weitergehende Klarstellungen zur Beratung durch Wirtschaftsprüfer gegeben. Mit Blick auf die strenge gesetzliche Regulierung der WP/vBP, insbesondere auch zum Qualitätssicherungssystem, können die für gewerbliche Berater notwendigen Nachweise durch eine qualifizierte Bescheinigung der WPK ersetzt werden (Information der WPK). Parallel dazu hat sich aktuell der DStV gegenüber dem BMWi dafür stark gemacht, auch für die Berufsgruppe Steuerberater weitergehende praxisgerechte Klarstellungen hinsichtlich der von den Beratern einzureichenden Qualitätsnachweisen vorzunehmen (Eingabe des DStV).

Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung und Beraterregistrierung – hält das BAFA bereit:

Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung

Allgemeine Informationen des BAFA zum Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“

Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

Informationen zur Beraterregistrierung

Onlineformular: Selbstregistrierung für Beratungsunternehmen

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.