Quarantäne

Verlängerte Lohnersatzleistung für notwendige Kinderbetreuung zu Hause durch Corona-Steuerhilfegesetz

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich poten-ziell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:

a) Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.
b) Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag (weitere Infos s.u.) von den zuständigen Behörden erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Zur Höhe der Entschädigung:

Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s.o. Stichwort Selbstständige)

Für die entsprechenden Antragsformulare auf Entschädigung nach dem IfSG sollten sich Arbeitgeber und Selbstständige direkt mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Hinweis: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz soll § 56 InfSG angepasst werden und berufstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Krise zuhause betreuen müssen, sollen mehr Hilfen erhalten. So soll die Lohnfortzahlung wegen eingeschränkten Kita- und Schulbetriebs künftig nicht mehr nur sechs, sondern bis zu 20 Wochen lang gezahlt werden. Jeder Elternteil kann demnach die Lohnersatzzahlung für 10 (statt bisher 6) Wochen in Anspruch nehmen. Alleinerziehende sollen bis zu 20 Wochen unterstützt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Zu Fragen des Versicherungsumfangs für Steuerberater in diesem Bereich siehe die Informationen unten Stichwort: Versicherungsrecht / Berufshaftpflichtversicherung

Ergänzung: Im Fall angeordneter Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden gilt nach derzeitiger Rechtslage: Grundsätzlich sind Betriebsschließungen ein Risiko, das der Arbeitgeber tragen muss. Die Arbeitnehmer haben danach auch weiterhin Anspruch auf Zahlung des Gehalts.

Quellen und weitere Informationen:
RAK München, „FAQs“ zum Coronavirus COVID-19
Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin (PM vom 17.03.20, 18.02 Uhr)
Arbeitsrechtliche Informationen des Juris-Portals

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.