Quarantäne

Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potenziell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:

a) Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.

b) Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag (weitere Infos s.u.) von den zuständigen Behörden erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Zur Höhe der Entschädigung:

Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s.o. Stichwort Selbstständige)

Für die entsprechenden Antragsformulare auf Entschädigung nach dem IfSG sollten sich Arbeitgeber und Selbstständige direkt mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Hinweis: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz soll § 56 InfSG angepasst werden und berufstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Krise zuhause betreuen müssen, sollen mehr Hilfen erhalten. So soll die Lohnfortzahlung wegen eingeschränkten Kita- und Schulbetriebs künftig nicht mehr nur sechs, sondern bis zu 20 Wochen lang gezahlt werden. Jeder Elternteil kann demnach die Lohnersatzzahlung für 10 (statt bisher 6) Wochen in Anspruch nehmen. Alleinerziehende sollen bis zu 20 Wochen unterstützt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat hat am 05.06.2020 zugestimmt.

Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, § 45 SGBV dahingehend geändert wird, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (führ Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versicherten der GKV der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreicht.

Hinweis: Die Bundesregierung hat am 28.10.2020 dem Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt.

Unter anderem sollen erwerbstätige Eltern weiterhin unterstützt werden: Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll zunächst bis zum 31.3.2021 fortbestehen und auch für Eltern gelten, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.

Der Anspruch auf Verdienstausfall soll gleichfalls neu geregelt werden: „Risikogebiete“ sollen begrifflich legaldefiniert werden. Derjenige, der eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, soll keine Entschädigung mehr nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Quelle:

Bundesgesundheitsministerium; Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ENTWURF)

Ergänzung: Im Fall angeordneter Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden gilt nach derzeitiger Rechtslage: Grundsätzlich sind Betriebsschließungen ein Risiko, das der Arbeitgeber tragen muss. Die Arbeitnehmer haben danach auch weiterhin Anspruch auf Zahlung des Gehalts.

Quellen und weitere Informationen:

RAK München, „FAQs“ zum Coronavirus COVID-19
Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin (PM vom 17.03.20, 18.02 Uhr)
Arbeitsrechtliche Informationen des Juris-Portals
Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.