Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat seine Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschlüssen aktualisiert.

Nach wie vor können Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ab-lauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf Bundes-und Landesebene sowie der Rückkehr weiter Teile der Wirtschaft zu einem angepassten Normalbetrieb nimmt das Bundesamt für Justiz die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren stufenweise wieder auf. Das Bundesamt für Justiz wird den betroffenen Schuldnern – bei entsprechender Glaubhaftmachung – aber auch weiterhin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewähren. Sollten Sie von einer solchen Stundung Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung, der eine entsprechende Einzelfallentscheidung treffen wird.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.

Quelle:

BfJ, Mitteilung vom 18.05.2020
BfJ, Erleichterungen für Unternehmen wegen Corona-Krise –Aktualisierung vom 24.06.2020

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.