Kurzarbeitergeld

Bundesregierung beschließt Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Umsetzung soll durch ein Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) sowie eine Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und eine Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erfolgen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz muss noch im parlamentarischen Verfahren behandelt werden. Es soll gemeinsam mit den beiden genannten Verordnungen am 01.01.2021 in Kraft treten.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz sieht folgende Regelungen vor:

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sieht folgende Regelungen vor:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.12.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent er-stattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.

Die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sieht folgende Regelung vor:

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Allgemeine Informationen zum KuG:

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Auf-bau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Tabellen zur Berechnung des KUG:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts.

Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte.

Die Bundesregierung wird nun zudem bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.

Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Quelle und weitere Informationen:

Mitteilung der Bundesregierung vom 16.09.2020
Information des BMAS vom 16.09.2020
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information des BMAS vom 14.05.2020,
Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020,
Information des BMAS vom 29.04.2020,
Sozialschutz-Paket II, BGBl. 2020 I S. 1055
Beschlüsse des Koalitionsausschuss vom 25.08.2020

Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund dafür seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V (sog. Schutzschirm für Praxen).

Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine Praxis aufgrund von ausbleibenden privatversicherten Patienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleide.

Quelle und weitere Informationen:

Aktuelle Informationen der KBV
Informationen zum Schutzschirm für Arztpraxen

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Die Agenturen stehen für Anfragen und Beratungen zum Thema Kurzarbeitergeld zur Verfügung.
Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Die Abrechnung des Antrags auf Kurzarbeitergeld kann nach Ansicht des DStV als sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung mit der Zeitgebühr abgerechnet werden (vgl. § 34 Abs. 5 StBVV). Dies gilt zumindest dann, wenn ein Auftrag zur Durchführung der Lohnbuchführung vorliegt. Anderenfalls wäre die übliche Vergütung nach §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB abzurechnen. Letzteres gilt im Übrigen auch für alle weiteren betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.