Elterngeld

Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der CO-VID-19-Pandemie im BGBl veröffentlicht

Der Dt. Bundestag hat am 07.05.2020 einen Gesetzentwurf für Anpassungsmaßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Folgende wesentliche Regelungen sind vorgesehen:

Es besteht die Möglichkeit der Verschiebung der Elterngeldmonate für Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, wird nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Während des Bezugs von Elterngeld wird keine Reduzierung der Höhe des Elterngeldes durch Einkommensersatzleistungen eintreten, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten. Dazu zählt zum Bei-spiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Was das im Einzelfall bedeutet, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums.

Die Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt. Die verschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

Die Anpassungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information der Bundesregierung vom 07.05.2020
Information des BMFSFJ vom 07.05.2020
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie, BGBl. 2020 I, S. 1073

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.