Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen

Bundesamtes für Justiz schafft für betroffene Unternehmen Erleichterungen im Ordnungsgeld- und Vollstre-ckungsverfahren

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

  • Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
  • Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
  • Generell werden derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.
  • Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein (Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken).
  • Betroffenen Unternehmen kann gegen bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt werden. Hierzu reicht lt. BfJ der sachlich nachvollziehbare Vortrag aus, von der Corona-Krise betroffen zu sein. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Quelle und weitere Informationen:

Pressemitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 08.04.2020
Infoseiten des Bundesamtes für Justiz

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.