Corona-Steuerhilfegesetz

Bundesrat hat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Alkoholische Getränke bleiben von der Senkung ausgenommen.
  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UstG in § 27 Absatz 22 UstG wird aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr ge-zahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen. Darauf hat sich das Bundeskabinett am 06.05.2020 verständigt.
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, 19/19150) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen.

Der Bundesrat hat dem Steuerhilfegesetz zugestimmt. Nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Quellen: Deutscher Bundestag Online Dienste, Information v. 28.05.2020

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.