Anzeigepflicht für Steuergestaltungen
Ermächtigung des BMF zur Fristverlängerung durch Corona-Steuerhilfegesetz
Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Fristen für den Beginn der Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen um drei Monate zu verschieben. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat sind über diese Vorschläge informiert. Die Kommission zählt darauf, dass beide Institutionen diese Vorschläge so bald wie möglich verabschieden, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.
Nach den Vorschlägen könnte der Start der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vom 01.07.2020 auf den 01.10.2020 verschoben werden.
Für solche grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, deren erste Schritte bereits nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden, soll laut Vorschlag der Kommission eine Meldung bis 30.11.2020 (statt bis 31.08.2020) ausreichend sein.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, durch ein BMF-Schreiben Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen anzuordnen, soweit die unionsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
EC Representations Newsroom v. 11.05.2020