Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

In der aktuellen Rechtsprechung geht es um die verdeckte Gewinnausschüttung einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung (GmbH) und deren Auswirkungen auf ein digitales Steuerbüro. Dabei erläutern wir zunächst die Frage, was eine verdeckte Gewinnausschüttung ist und erläutern Ihnen im Anschluss, welche Auswirkungen die aktuelle Rechtsprechung hat.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) handelt es sich um einen Begriff aus dem Steuerrecht, der insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften relevant ist. Eine vGA liegt in dieser Konstellation vor, wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Vorteile zuwendet, die nicht offiziell als Gewinnausschüttung deklariert werden, aber dennoch wirtschaftlich einen Gewinn nach sich ziehen.

Grundsätzlich liegt bei der verdeckten Ausschüttung keine offizielle Ausschüttungsform, beispielsweise durch eine Dividende, vor. Die geldwerten Vorteile erfolgen nicht in einer üblichen Form, sondern werden verdeckt realisiert. Dies kann beispielsweise durch eine vergünstigte oder erhöhte Miete einer Immobilie, unangemessene Preise bei Geschäften oder durch die Vergabe von zinslosen Krediten erfolgen. Es gibt in dieser Konstellation zahlreiche weitere Möglichkeiten, wie die Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden können, um die steuerlichen Auswirkungen der betreffenden Unternehmen zu optimieren.

Welcher konkrete Sachverhalt lag der aktuellen Rechtsprechung zugrunde?

In dem aktuellen Verfahren geht es um die grundsätzliche Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH durch die Einbringung einer Beteiligung kam es versehentlich zu einer Vermögensverschiebung von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugunsten der einbringenden Alleingesellschafterin. Dieser Fehler wurde zwei Jahre später korrigiert. Das Finanzamt betrachtete die Vermögensverschiebung als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der Gesellschafterin. Das Finanzgericht der ersten Instanz unterstützte diese Sichtweise, da es der Ansicht war, dass einem ordentlichen und sorgfältig handelnden Geschäftsführer ein solcher Fehler nicht hätte passieren dürfen. In der Argumentation der Klägerin ging es insbesondere um das Versehen bei dieser Verschiebung des Vermögens. Nach Ansicht der Klägerin kann das Versehen, welches bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt ist, nicht dazu führen, dass es sich automatisch um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele.

Zu welchem Urteil kam der Bundesfinanzhof?

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht. In der Urteilserläuterung argumentierte der Bundesfinanzhof, dass für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich keine subjektiven Handlungsmerkmale erforderlich sind. Es ist in der Regel weder eine Absicht zur verdeckten Gewinnausschüttung noch ein Bewusstsein darüber notwendig. Diese Prinzipien gelten jedoch nicht uneingeschränkt, da für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, analog zu einer offenen Gewinnausschüttung, ein Wille zur Zuwendung bestehen muss. Auch nach Urteilen handelt es sich nur dann um eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vermögensvorteil gewährt, den sie einem Dritten bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers nicht gewährt hätte.

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entscheidend, ob objektive Vermögensverschiebung zugunsten des Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt ist. Insofern das Finanzgericht überzeugt ist, dass diese Verschiebung nicht auf Basis des Gesellschafterverhältnisses realisiert wurde, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Mit welcher Begründung argumentierte der Bundesfinanzhof sein Urteil weiterführend?

In dem aktuellen Urteil erklärte der Bundesfinanzhof weiterführend, wenn keine konkrete Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vorliegt, existiert auch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Dies kann, wie in dem konkreten Sachverhalt gegebenenfalls vorliegend, beispielsweise der Fall sein, wenn subjektive Entschuldigungsgründe wie Unerfahrenheit oder besondere persönliche Umstände des Handelnden vorliegen.

Daher ist die Ansicht des Finanzgerichtes, dass es darauf ankommt, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Irrtum im konkreten Fall nicht erkannt hätte, nicht korrekt. Vielmehr können subjektive Entschuldigungsgründe, unabhängig vom objektiven Maßstab des sorgfältigen Geschäftsführers, die spezifische Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften.

Insofern der Gesellschafter-Geschäftsführer nachweislich darlegt, dass keine Verschiebung des Vermögens beabsichtigt war und somit kein Zuwendungsbewusstsein bestand, ist der betriebliche Zusammenhang gesichert. In solchen Ausnahmefällen kann es dem Gesellschafter-Geschäftsführer gelingen, entgegenstehende Annahmen des Fremdvergleichs durch einen konkreten Nachweis zu widerlegen.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Unternehmen?

Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof ergeben sich für steuerliche Betrachtungen mehrere Aspekte. Einerseits ist die Dokumentation und im Bestfall glaubwürdige Nachweisbarkeit eines Irrtums in der Konstellation einer irrtümlichen, verdeckten Gewinnausschüttung relevant für die finale Entscheidung durch die zuständigen Instanzen. Ergänzend dazu ist weiterhin das Finanzgericht für die finale Entscheidung zuständig, hat jedoch durch die im oben dargestellten Urteil fixierten Parameter klare Rahmenbedingungen, die bei der Urteilsentscheidung im Fall eines Urteils zwingend zu berücksichtigen sind. Gern beraten wir Sie bei Fragen rund um die verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH für die bestmögliche steuerliche Gestaltung.