Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer

In einer aktuellen Rechtsprechung gibt es für Arbeitnehmer zusätzliche Vorteile und Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung von E-Bikes im Leasing-Modell durch den Arbeitgeber.

Welche Einstufungen gibt es bei den Fahrrädern beziehungsweise E-Bikes?

Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung sind für die digitale Steuerberatung bereits in der Vergangenheit diverse Regelungen getroffen worden. Im Folgenden erfahren Sie die wesentlichen Aspekte bei der Überlassung der E-Bikes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrrad kostenlos oder zu einem reduzierten Preis für private Zwecke zur Verfügung stellt, entsteht aus steuerlicher Sicht ein geldwerter Vorteil. Bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung muss zwischen Fahrrädern beziehungsweise „kleinen“ E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde (auch Pedelecs genannt) und „großen“ E-Bikes unterschieden werden. Die Pedelecs werden verkehrsrechtlich als Fahrräder eingestuft, sodass es keine Kennzeichen- oder Versicherungspflicht gibt. „großen“ E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 45 Kilometer pro Stunde, sodass diese im Verkehrsrecht als Kraftfahrzeuge gelten. Somit greift in dieser Konstellation die Kennzeichen- und Versicherungspflicht zur Nutzung auf den Straßen. Darüber hinaus hängt die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung davon ab, ob das Dienstfahrrad dem Arbeitnehmer ergänzend zum ohnehin vertraglich fixierten Lohn oder im Rahmen einer Umwandlung des Gehaltes zur Verfügung gestellt wird.

Was gibt es bei der Überlassung von E-Bikes generell zu beachten?

Bietet der Arbeitgeber Fahrräder zur Nutzung an, beispielsweise über Fahrradverleihfirmen, wird der geldwerte Vorteil gemäß Paragraf 8 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz berechnet, insofern die Lohnsteuer nicht bereits pauschal nach Paragraf 40 Einkommenssteuergesetz erhoben wird. In dieser Konstellation werden die um 4 Prozent reduzierten Endpreise angesetzt, zu denen der Arbeitgeber die Fahrräder oder Dienstleistungen an fremde Endverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dabei ist ein Rabattfreibetrag von maximal 1.080 Euro zu berücksichtigen.
Seit dem Jahr 2019 wird bei der Einstufung eines E-Bikes als Fahrrad kein geldwerter Vorteil erfasst, sobald die private Nutzung unentgeltlich und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt wird. Dieses Vorgehen ist in Paragraf 3 Nummer 37 Einkommenssteuergesetz geregelt und gilt ebenfalls für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem E-Bike unternimmt. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für diese Fahrten die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen, was in Paragraf 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Einkommenssteuergesetz geregelt ist.

Welche Unterschiede bestehen bei einem „großen“ E-Bike?

Ein großes E-Bike ist bei einer privaten Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads nicht steuerfrei. Bei der Überlassung eines Kfz-E-Bikes ist somit zu beachten, dass bei der privaten Nutzung der geldwerte Vorteil gemäß Paragraf 8 Absatz 2 Sätze 2-5 Einkommenssteuergesetz in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz ermittelt werden muss.

Somit findet bei der Überlassung die übliche 1-Prozent-Regelung Anwendung. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte greift zusätzlich die 0,03-Prozent-Regelung.
Bei Kfz-E-Bikes, die ab 2019 und vor dem Jahr 2031 angeschafft werden, wird bei der Ermittlung der privaten Nutzung der Bruttolistenpreis im Jahr 2019 nur zur Hälfte und ab dem 1. Januar 2020 nur noch zu einem Viertel angesetzt.

Welche weiteren Anpassungen sind bei der Überlassung von E-Bikes nach der aktuellen Rechtsprechung zu beachten?

Ergänzend zu den bereits erläuterten Vorteilen gewährt die Finanzverwaltung bei der Überlassung weitere Vorteile, sodass in den Jahren 2019 bis Ende 2030 die vom Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährten Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei erfolgt. Einzuschränken ist in dieser Konstellation die Art des überlassenen E-Bikes, sodass E-Bikes, die technisch als Kraftfahrzeuge gelten, nicht steuerfrei überlassen werden können. Greift die Steuerfreiheit bei Modellen, die Geschwindigkeiten bis maximal 25 Kilometer pro Stunde unterstützen, gilt zudem auch Sozialversicherungsfreiheit.

Im Regelfall werden die meisten Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs- oder Leasing-Modellen an Arbeitnehmer übergeben. Üblicherweise least der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer durch eine Nutzungsvereinbarung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Hierbei ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von einem Prozent pro Monat des auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages, der ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des überlassenen Firmenfahrrads darstellt. Um eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten, hat die Finanzverwaltung klargestellt, wie fahrradtypisches Zubehör steuerlich zu behandeln ist. Zum begünstigten Zubehör gehören alle unselbstständigen Einbauten am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen, wie beispielsweise Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte und modellspezifische Halterungen. Nicht begünstigt wird die Fahrerausrüstung, wozu beispielsweise Helm, Handschuhe oder Fahrradanhänger zählen. Diese Regelung ist für die Arbeitgeber wichtig, da somit klargestellt wurde, dass das Zubehör vom Arbeitgeber separat bewertet werden muss und somit beim Arbeitnehmer einen regelmäßigen und steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.