Aufwendungen einer GmbH für private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Im Zusammenhang einer aktuellen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof werden klare Fakten im Bereich der Steuerberatung bei verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft geschaffen. Mit dieser wichtigen Rechtsprechung und den damit einhergehenden Folgen für die Gesellschaften werden privaten Interessen klarer von den geschäftlichen Tätigkeiten getrennt.

Was sind die wesentlichen Aspekte im Rahmen von Aufwendungen einer GmbH für private Interessen in Verbindung mit einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Die Aufwendungen einer GmbH für private Interessen des jeweiligen Geschäftsführers können als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. In dieser Konstellation liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern Vorteile bietet, die nicht im Rahmen des üblichen Geschäftszwecks erfolgen und die zu einer Minderung des Einkommens der Gesellschaft führen. Diese Zuwendungen müssen dabei nicht zwangsweise in Form von Geld erfolgen, auch Vorteile durch Sach- oder Dienstleistungen zählen in dieses Segment. Ein typisches Beispiel für diesen Fall ist die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne angemessene Versteuerung des geldwerten Vorteils oder die Übernahme privater Kosten durch die GmbH. Dazu zählen beispielsweise Kosten im Urlaub, ohne dass ein entsprechender Nutzen für die Kapitalgesellschaft entsteht.

Welche Rolle hat der Gesellschafter-Geschäftsführer?

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer handelt es sich um eine Person, die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ist und darüber hinaus auch deren Geschäftsführung übernimmt. Diese Doppelrolle erhöht das Risiko, dass Entscheidungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit zugunsten der privaten Interessen des Gesellschafters getroffen werden, was zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

Was ist dabei in Bezug auf die Steuern eine relevante Betrachtung?

Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen ist grundsätzlich klar geregelt. Insofern private Ausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben der GmbH geltend gemacht werden, wird der betreffende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet. Die Folge dieser Konstellation ist, dass der entsprechende Betrag nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird und somit das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht wird. Zudem wird dieser Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters als Kapitaleinkunft versteuert.

Welcher Sachverhalt lag der aktuellen Rechtsprechung zugrunde?

In dem konkreten und aktuellen Fall entschied das Finanzgericht in Berlin-Brandenburg über die Ausgaben einer Kapitalgesellschaft in Bezug auf ein TV-Abonnement. In diesem konkreten und im Jahr 2024 beschiedenen Fall war die Frage zu klären, ob die Kosten dieses TV-Abonnements und die Nutzung eines privaten Oldtimers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte diese Kosten bei der Kapitalgesellschaft mit angegeben. Weiterhin ging es in dem Urteil parallel darum, dass auch die Kosten für den Oldtimer in den Bilanzen der Kapitalgesellschaft standen und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung ausgewiesen waren.

Zu welchem Urteil kam das Finanzgericht?

Das Gericht stellte in der aktuellen Rechtsprechung fest, dass die Finanzierung von privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine Kapitalgesellschaft im Regelfall als verdeckte Gewinnausschüttung gilt. Dabei ist zu ergänzen, dass Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes bei ähnlichen Ausgaben einer anderen Kapitalgesellschaft Anwendung finden würde.

Welche weiteren Ergänzungen fanden sich in dem Urteil wider?

In den weiteren Ausführungen begründete das Gericht die Urteilsfindung unter anderem damit, dass ein TV-Abonnement mit gemischtem Programm hauptsächlich privaten Konsumzwecken dient. In dieser Konstellation kann nach Angaben des Gerichts nur nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden kann. Dies wäre beispielsweise durch eine spezifische Ausrichtung des Abonnements auf die Kapitalgesellschaft möglich gewesen. In diesem Fall hat das Finanzamt in seinem Fazit erkannt, dass die Ausgaben für das TV-Abonnement der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß Paragraf 8 Absatz 3 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes zu werten sind.

Das Gericht war in der aktuellen Rechtsprechung darüber hinaus davon überzeugt, dass die Entscheidung des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen Oldtimer als Dienstwagen zu nutzen, hauptsächlich durch private Interessen motiviert war. Dies zeigte sich besonders im Komfort- und Fortbewegungsnachteil des Oldtimers im Vergleich zu modernen Fahrzeugen, sowie in seinem Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und der Repräsentation seiner Verbindung zur Automobil- und Verkehrsbranche. Daher konnten die Kosten für Leasingraten und Instandhaltung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da die Nutzung nach Angaben des Gerichts hauptsächlich privat erfolgte. Die Klage wurde abgewiesen, da die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide rechtmäßig waren.

Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf die Steuerberatung bei einer Kapitalgesellschaft?

Im Endeffekt bedeutet dieses Urteil ergänzend zu weiteren Rechtsprechungen, dass insbesondere in der Konstellation eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine klare Nachweisbarkeit in Bezug auf die private oder dienstliche Nutzung vorliegen muss. Insofern nicht direkt im Zusammenhang mit dem Dienstzweck stehende Betriebsausgaben geltend gemacht, müssen diese plausibel nachgewiesen werden.